§ 87. Verfassung des Deutsehen Bundes. 991
hing waren geheim. Nur anfangs wurden die Protokolle auszugsweise ver-öffentlicht 15 . Für gewisse Geschäfte des Bundes waren ständige Bundes-la^sausschüsse eingesetzt. Wo ein Bedürfnis vorlag, konnten außerordent-liche Ausschüsse bestellt werden.
Die innerhalb ihrer Zuständigkeit in gesetzmäßiger Weise gefaßtenBeschlüsse der Bundesversammlung waren für sämtliche Bundesregierungenunmittelbar verpflichtend, während es für die einzelnen Bundesstaateneiner besonderen landesgesetzlichen Publikation bedurfte. In den konsti-tutionellen Bundesstaaten war dazu im allgemeinen die Mitwirkung derLandesvertretung erforderlich, die aber bei allen für Bundeszwecke be-schlossenen Leistungen nur formelle Bedeutung hatte, da die Mittel nichtverweigert werden durften. Die Verteilung der Bundesleistungen auf dieeinzelnen Staaten erfolgte bei einmaligen oder außerordentlichen Auf-lagen durch besonderen Bundesbeschluß. Die regelmäßigen Beiträge fürdie Bundesmatrikularkasse richteten sich nach der in der jedesmaligenBundesmatrikel verzeichneten Bevölkerungsziffer, die für die Bundeskanzlei-kasse nach den 17 Stimmen des engeren Rates.
Als völkerrechtliche Persönlichkeit hatte der Bund das Gesandten-,Kriegs- und Vertragsrecht. Fremde Mächte hatten zum Teil ständige Ge-sandten bei dem Bunde beglaubigt, während dieser nur in außerordentüchenFällen eigene Gesandten abordnete. Das Bundeskriegsrecht hing mit dergegenseitigen Gebietsgewährleistung der Bundesstaaten zusammen; sie setztevoraus, daß keine einzelne Bundesregierung durch rechtswidriges Verhaltengegen das Ausland eine Kriegsgefahr hervorrufe. Lag ein solcher Fall vor,so hatte der Bund auf Beschwerde des Verletzten die davon betroffeneBegierung zur Abstellung des Beschwerdegrundes aufzufordern, nötigenfaUszu zwingen. Bündnisverträge mit dem Ausland waren jedem Bundesgliedeunbenommen, soweit die Sicherheit des Bundes und der einzelnen Bundes-staaten dadurch nicht gefährdet wurde. Bei Gefährdung des Bundesgebietsseitens einer auswärtigen Macht konnte, bei unmittelbarer Gebietsverletzungmußte der Bundeskrieg erklärt werden. Er verpflichtete alle Bundesgliederzu bundesgemäßer Teilnahme und entzog ihnen bis zum Bundesfriedens-schluß das Recht der einseitigen Verhandlung mit dem Feinde. Alle Be-schlüsse der Bundesversammlung über Krieg und Frieden verlangten eineZweidrittelmehrheit des Plenums 16 . Zu anderen Zwecken als der Ver-teidigung des Bundesgebiets konnte die Bundesversammlung keinen Kriegbeschließen 17 . Auswärtige Händel, auch wenn einzelne Bundesglieder daranbeteiligt waren, konnten dem Bunde höchstens Anlaß zu gütlicher Ver-mittlung geben; selbst wenn nicht zum Bund gehörige Gebietsteile eines
i5 Vgl. Protokolle der deutsch. Bundesversammlung 1816—28. Die Ver-handlungen der Bundesversammlungen 1846—48. v. Meyer Repertorium zu den> erhandlungen der deutschen B. V. 1822.
16 Vgl. WSchl.-A. 12. 40. 49.
17 Vgl. WSchi-A. 35. 39.