Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
990
Einzelbild herunterladen
 

990 Das neunzehnte Jahrhundert.

Verfassungsmäßiges Organ des Bundes war die Bundesversammlung(gewöhnlichBundestag"), ein dem Kegensburger Reichstag nachgebildeterbeständiger Gesandtenkongreß mit dem Sitz zu Frankfurt a. M. Die Bundes-versammlung bestand ausschließlich aus bevollmächtigten Gesandten derverschiedenen Bundesstaaten. Den Vorsitz hatte der Gesandte Österreichsals der Präsidialmacht. Die Bundesversammlung hatte das Recht, sichbis zur Dauer von vier Monaten zu vertagen. Da die Bundesverfassungauf der Gleichberechtigung aller Bundesglieder beruhte, so bildete die Bundes-versammlung einen einheitlichen Körper ohne Einteilung in Kollegien. AlleVerhandlungen fanden in dem sogenanntenengeren Rate" statt, in welchemdie 11 ersten Bundesstaaten je eine Stimme führten, während sich die übrigenin 6 Gesamtstimmen teilten 12 . Über Abfassung und Abänderung von Grund-gesetzen des Bundes, Beschlüsse welche die Bundesakte selbst betrafen,organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen, Aufnahme neuerMitglieder, ferner über Kriegserklärungen und Friedensschlüsse hatte derengere Rat nur zu verhandeln, aber nicht abzustimmen. Die Abstimmungüber solche Gegenstände mußte imPlenum" erfolgen, in welchem Öster-reich und die fünf Königreiche je 4, die fünf nächsten Bundesstaaten je 3,die drei folgenden je 2 Stimmen, alle übrigen je eine Stimme hatten 13 . Imengeren Rat entschied absolute Stimmenmehrheit, im Plenum Zweidrittel-mehrheit. Bei Stimmengleichheit gab der Vorsitzende den Ausschlag. Ein-stimmigkeit war bei der Annahme oder Abänderung von Grundgesetzen,bei Beschlüssen über organische Bundeseinrichtungen, Aufnahme neuerMitglieder und Religionsangelegenheiten erforderlich; handelte es sich umSonderrechte einzelner Bundesstaaten, so war die Zustimmung der Berech-tigten unumgänglich. Abwesende konnten ihre Stimme durch den Gesandteneines anderen Bundesstaates abgeben oder sich das Protokoll binnen einergewissen Zeit zu nachträglicher Stimmabgabe offen halten lassen, widrigen-falls die nicht abgegebene Stimme als bejahend behandelt wurde 14 . JederBevollmächtigte hatte nach Maßgabe der von seiner Regierung erhaltenenAnweisung zu stimmen; für den Bund selbst kam aber die Stimme so, wiesie abgegeben worden, in Betracht. Die Verhandlungen der Bundesversamm-

12 Braunschweig und Nassau hatten eine Gesamtsumme, ebenso beide Melden-burg, ferner Sachsen-Weimar und die sächsischen Herzogtümer, sodann Oldenburg,Anhalt und Sohwarzburg, die fünfte Gesamtstimme gehörte den übrigen Fürsten-tümern (Hessen-Homburg erst seit 1838), die sechste den vier freien Städten.

13 DasPlenum" war keine vom engeren Rat verschiedene Versammlung,sondern bedeutete nur eine besondere Art der Abstimmung. Die Gesamtstimmen-zahl im Plenum betrug 69, seit Aufnahme von Hessen-Homburg 70, zuletzt abernur noch 64, da die Stimmen der sechs erloschenen Bundesstaaten nur durch be-sonderen Bundesbeschluß auf die Rechtsnachfolger hätten übertragen werdenkönnen, was nicht geschehen ist. Die Stimmverteilung im Bundesplenum ist aufden Bundesrat des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches übergegangen,nur wurde die bairische Stimmenzahl auf 6, die preußische unter Hinzurechnungvon Hannover (4), Kurhessen (3), Holstein (3), Nassau (2) und Frankfurt (1) auf17 erhöht.

11 Vgl. Geschäftsordnung des D. B. vom 14. Nov. 1816 Art. 1.