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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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989
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§ 87. Verfassung des Deutschen Bundes. 939

Holstein 4 , Großherzogtum Luxemburg 5 , Herzogtum Braunschweig, Groß-herzogtum Meklenburg-Schwerin, Herzogtum Nassau, GroßherzogtumSachsen-Weimar, die sächsischen Herzogtümer Gotha, Koburg, Meiningenund Hildburghausen 6 , Großherzogtümer Meklenburg-Strelitz und Oldenburg,Herzogtümer Anhalt-Dessau, -Bernburg und -Köthen 7 , FürstentümerSchwarzburg-Sondershausen, und -Rudolstadt, Hohenzollern-Hechingen und-Sigmaringen 8 , Liechtenstein, Waldeck, Reuß älterer und jüngerer Linie,Schaumburg-Lippe, Lippe und die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremenund Hamburg. Durch die Aufnahme von Hessen-Homburg (1817) wurde dieMitgliederzahl auf 39 erhöht, sank aber im Laufe der Zeit durch den Abgangverschiedener Häuser wieder auf 33 herab 9 .

Der Aufruf von Kaiisch vom 25. März 1813 hatte dem deutschen Volkdie Wiedergeburt des Reiches in Aussicht gestellt, nachdem aber Baiernund Würtemberg durch die Verträge zu Ried und Fulda (8. Okt., 2. Nov.1813) die Wahrung ihrer vollen Souveränität zugesichert erhalten hatten,scheiterten alle auf eine bundesstaatliche Organisation gerichteten Versuchevornehmlich an ihrem Widerstand. Der Deutsche Bund trat als bloßerStaatenbund, als einvölkerrechtlicher Verein der deutschen souveränenFürsten und freien Städte", ins Leben 10 . Als Subjekt dieses Vereins wurdeausschließlich die in der Bundesversammlung vertretene Gesamtheit derBundesregierungen hingestellt; die Versuche, auch dem Volk eine Beteili-gung an der Bundesvertretung zu verschaffen, waren ergebnislos, selbstdie in der Bundesakte angeregte Heranziehung der mediatisierten ehemaligenReichsstände unterblieb. Das zweite Bundesgrundgesetz, die Wiener Schluß-akte (WSchl.-A.) vom 15. Mai 1820, ging in der ausschließlichen Berück-sichtigung der Regierungen und Ablehnung aller volkstümlichen Elementenoch über die Bundes akte hinaus 11 .

I Das 1816 mit Dänemark vereinigte Herzogtum Lauenburg wurde ebenfalls,aber ohne eigene Stimme, in den Bund aufgenommen.

5 Luxemburg erhielt der König der Niederlande als Entschädigung der nassau-oranischen Linie für die Abtretung der Staromländer an Preußen. Nachdem dieLosreißung der belgischen Provinzen von Holland auch die westliche Hälfte vonLuxemburg mit dem neuen Königreiche Belgien vereinigt hatte, überwies derKönig der Niederlande dem Deutschen Bunde als Ersatz das Herzogtum Limburg(1839), das aber als Provinz im holländischen Staatsverband, blieb und nicht mitLuxemburg verbunden wurde.

6 Dafür nach dem Aussterben von S.-Gotha (1825) die Herzogtümer Koburg-Gotha, Meiningen-Hildburghausen und Altenburg.

7 Die anhaltischen Länder wurden nach dem Aussterben der Köthener (1847)und der Bernburger Linie (1863) unter Dessau vereinigt. Vgl. Giese Preuß. RG. 217.

8 Durch Staatsvertrag von 1849 wurden beide Hohenzollern mit Preußenvereinigt.

9 Hessen-Homburg starb 1866, kurz vor der Krisis des Bundes, aus.

10 Vgl. Wiener Schl.-A. Art. 1. Den bundesstaatlichen Charakter des D. B.behauptet Klöppel Dreißig Jahre deutscher VG. 1, 3ff., doch ist ihm nur zuzu-geben, daß es der Verfassung des D. B. nicht ganz an gewissen bundesstaatlichenElementen fehlte.

II Vgl. Ägidi Die Schlußakte d. Wiener Ministerialkonferenzen 186069.