Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
988
Einzelbild herunterladen
 

988* Das neunzehnte Jahrhundert.

Restauration u. des Deutschen Bundes (v. Gierke U. 122) 1013. Diplomatischgetreuer Abdruck der DBA. u. WSchl.-A. bei Binding Deutsche Staatsgrundgesetze3. 1893. Klöppel Dreißig Jahre deutscher Verf.-Gcsch. 186797, 1 (1900) 3ff

Schon das erste Jahr der Befreiungskriege hatte die Auflösung des.Rheinbundes und der napoleonischen Schöpfungen (Königreich WestfalenGroßherzogtümer Berg und Frankfurt), sowie die Wiederherstellung vonHannover, Braunschweig, Kurhessen, Oldenburg, Nassau-Oranicn, Frank-furt 1 und den drei Hansestädten gebracht. Nachdem Deutschland durchden ersten Pariser Frieden (30. Mai 1814) von Frankreich die Gebiets-grenzen vom 1. Jan. 1792 wiedererlangt hatte, die durch den zweiten PariserFrieden (20. Nov. 1815) auf die Grenzen von 1790 ausgedehnt wurden,erfolgte die Gebietsregelung zwischen den deutschen Staaten durch dieWiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815. Die durch diese und den Rezeßder Territorialkommission vom 20. Juli 1819 begründeten Verhältnissehaben sich im wesentlichen bis 1816 erhalten. Abgesehen von den erwähntenBestitutionen im Jahre 1813, denen 1815 noch die der LandgrafsehaftHessen-Homburg folgte, wurden die Mediatisierungen der Rheinbundsaktevon 1806 und die napoleonischen Mediatisierungen von Aremberg und beidenSalm aufrechterhalten, die Rheinbundfürsten Isenburg und von der Leyenaber erst jetzt ihrer Landesherrlichkeit entkleidet. Das GroßherzogtumWürzburg wurde beseitigt. Schweden schied aus Deutschland aus, indemNeu-Vorpommern und Rügen mit Preußen vereinigt wurden; Stadt undHerrschaft Wismar, die sich schon seit 1803 in meklenburgischem Pfand-besitz befanden, sind durch Vertrag vom 20. Juni 1903 endgültig mit Meklen-burg vereinigt 1 ».

Durch die auf dem Wiener Kongreß vereinbarte Deutsche Bundes-akte (DBA.) vom 8. Juni 1815, deren 11 erste Artikel zugleich einen Teilder Wiener Kongreßakte bildeten, vereinigten sich diesouveränen Fürstenund freien Städte Deutschlands" zurErhaltung der äußeren und innerenSicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit dereinzelnen deutschen Staaten" zu einembeständigen Bunde", der denNamender Deutsche Bund" erhielt. Mitglieder waren Österreich undPreußen mit ihren früher zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen 2 ,die Königreiche Baiern, Sachsen, Hannover 3 und Würtemberg, Großherzog-tum Baden, Kurfürstentum Hessen, Großherzogtum Hessen, Herzogtum

1 Schwerer G. d. freien Stadt Frankfurt (1814-66), 3 Bde. 1910-18.Darmstädter Großherzogtum Frankfurt 1901.

** R.-G.-Bl. 1904 S. 295. Vgl. R. Schmidt Der schwedisch-meklenburgischePfandvertrag über Wismar 1901.

2 Die Provinzen Preußen und Posen und das Fürstentum Neuenbürg bliebenaußerhalb des Bundes. Vgl. Giese Preuß. RG. 125f.

3 Der König von England hatte während des Wiener Kongresses für seinedeutschen Lande den TitelKönig von Hannover" angenommen. Die VerbindungHannovers mit England erlosch 1837.