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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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987
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§ 87. Verfassung des Deutschen Bundes. ' 937

vorbereitete 10 , so hatte Scharnhorst 1807 und 1808 in wiederholten Denk-schriften die Bildung einer Nationalmiliz oder Landwehr aus den von derKantonpflicht befreiten Klassen angeregt. Durchgesetzt wurde zunächstnur die Abschaffung der Werbungen im Ausland, Eröffnung der Offizier-laufbahn für alle Stände, Beseitigung der für die ausländischen Söldnerberechneten, entehrenden Strafen in den neurevidierten Kriegsartikeln unddie Bildung einer Armeereserve aus Kantonpflichtigen, die nach nur mehr-monatlichem Dienst wieder von den Fahnen entlassen wurden (sog. Krümper-system). Erst die von den ostpreußischen Ständen bei Beginn der Erhebungim Februar 1813 beschlossene Errichtung der ostpreußischen Landwehruiid des Landsturms brachte die Pläne Scharnhorsts zur Verwirklichung 11 .Zu. derselben Zeit erging eine königliche Verordnung (9. Febr. 1813), diefür die Dauer des Krieges alle Militärbefreiungen aufhob und den bisherEximierten vom vollendeten 17. bis zum 24. Lebensjahr nur das Vorrechteinräumte, sich bei den freiwilligen Jägern oder der Artillerie zu stellen.Am 17. März 1813 folgte die Verordnung über Organisation der Landwehr,durch die ebenfalls für den bevorstehenden Krieg im ganzen Staat die Er-richtung der Landwehr und des Landsturms angeordnet wurde. Nachdemdiese Einrichtungen im ersten Kriegsjahr die Probe bestanden hatten,wurden sie durch das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst(3. Sept. 1814) dauernd eingeführt. Für alle Landeskinder, die das 20. Lebens-jahr vollendet hatten, wurde die Wehrpflicht festgestellt. Die Organisationdes preußischen Heeres schuf die Grundlagen für das spätere deutsche Heer.

§ 87. Die Verfassung des Deutschen Bundes.

H. A. Zachariä (S. 980) 1, 172ff. 2, 611ff. Zöpfl Grunds, d- allg. u. deutsch.Staatsrechts 5 , 2 Bde. 1863. Klub er Üffentl. R. des Deutsch. Bundes u. der Bundes-staaten 1 1841; Quellensammlung zu dem öffentl. R. des Deutsch. Bundes 3 1830bis 1833: Wichtige Urkunden für den Rechtszustand d. deutsch. Nation 1844.H. Schulze Lehrb. d. deutsch. Staater. 1, 91ff. G. Meyer-Anschütz Staater. 7113ff. 214ff. Ägidi bei Bluntschli und Brater Staate-WB. 3, lff. EichhornBetrachtungen über die Verfassung des Deutsch. Bundes 1833. Ilse G. d. deutsch.Bundesversammlung, 3 Bde. 1860-62. Le Für u. Posener (S. 980) 1, 96ff.Häusser Deutsche G. 4 S , 671ff. v. Meyer Corpus iuris confoederationis Germa-nicae 3 , fortges. v. Zöpfl, 3 Bde. 1855-69. Lancizolle (S. 980) 108ff. W. A.bchmidt G. der deutsch. Verfassungsfrage während der Befreiungskriege u. desWiener Kongresses 1812-15, her. v. Stern 1890; Der Abschluß d. deutsch. Verf.-Werkes a. d. Wiener Kongresse, Z. f. GW. 3, 277ff. Emminghaus Corp. iur.kenn. acad. 2. 1856. Meisner Die Lehre vom monarch. Prinzip im Zeitalter der

10 Vgl. Häuseer (S. 857) 3, 258f. Eine dauernde Einrichtung bezwecktedie österreichische Maßregel nicht.

11 Vgl. Häusser (S. 857) 4, 33ff. 48ff. D. Schäfer Zur Gesch. deutscheraüg Wehrpflicht, BSB. 1917, 451ff. Wolzendorff Der Gedanke des Volksheeresim deutschen Staatsrecht 1914. Kalkoff D. Vorgeschichte d. allg. Wehrpfl. in«eußen, Bresl. Gymn.-Progr. 1913. Marschall v. Bieberstein Verantwort-hchkeit (§ 785S).