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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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986
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986 D ftB neunzehnte Jahrhundert.

hatte schon das ALR. (II 11 §§ lff.) eingeführt; die bürgerliche Gleich-stellung der inländischen Juden 9 a mit den Christen wurde durch Edikt vom11. März 1812 begründet. Das völlig verkümmerte städtische Gemeinde-wesen wurde durch die Städteordnung vom 19. November 1808 auf Grund-lage einer gesunden Selbstverwaltung geregelt 9 ". Die Zentralverwaltungwurde durch Verordnung vom 24. Nov. und Publikandum vom 16. Dezember1808 nebst den Verordnungen vom 26. Dezember 1808 und 27. Oktober 1810völlig umgestaltet. An die Spitze der Verwaltung trat ein Kabinett von fünfStaatsministern (für Inneres, Finanzen, auswärtige Angelegenheiten, Kriegund Justiz), dessen Haupt, der Staatskanzler, als oberster Rat der Kronedie Oberaufsicht über die ganze Verwaltung zu führen hatte; das Neben-einanderbestehen von Fach- und Provinzialministern und das ungeeigneteKollegialsystem in den Ministerien wurde zugunsten des Bureausystemsbeseitigt. Nur für Sachen der Gesetzgebung wurde ein Staatsrat bestimmt,der außer den Staatsministern auch alle übrigen hervorragenden Kräftedes Staates umfassen sollte, zunächst aber, noch nicht ins Leben trat. Diebisherigen Kriegs- und Domänenkammern, deren Geschäftskreis auf diegesamte Verwaltung ausgedehnt wurde, erhielten die Bezeichnung Regie-rungen, während die bisher mit diesem Namen bezeichneten Gerichte zuOberlandesgerichten wurden. Jede Regierung erhielt einen Präsidentenund als Vorsteher der einzelnen Abteilungen Direktoren. Das Kollegial-system wurde bei den Regierungen beibehalten, seiner natürlichen Schwer-fälligkeit aber durch Verteilung der verschiedenen Geschäftszweige unterständige Referenten vorgebeugt. Als oberste Provinzialbeamten wurdendie Oberpräsidenten eingesetzt, nicht als Zwischeninstanz, sondern alsständige Aufsichtsorgane des Kabinetts gegenüber der gesamten Provinzial-verwaltung. Die Gerichtsbarkeit der Kammerjustizdeputationen ging auf dieZivilgerichte über. Tiefgreifende Finanzreformen, die sich namentlich auf dieAufhebung der Steuerfreiheiten und Durchführung einer gerechten und gleich-mäßigen Besteuerung richteten, bahnte das Edikt vom 27. Okt. 1810 an 9c ;sie kamen aber vorerst nur teilweise zur Ausführung. Die zur Zeit wichtigste"Reform war die des Heerwesens 9 « 1 . Wie Österreich sich 1808 durch Er-richtung einer allgemeinen Landwehr auf den neuen französischen Krieg

Ba Ismar Freund Die Emanzipation der Juden in Preußen mit bes. Berücka.des Gesetzes von 1812, 2 Bde. 1912 (vgl. Wolzendorff, Arch. Off. R. 33, 288ff.).

9b Vgl. 0. v. Gierke Die Steinsche Städteordnung, Berl. Univ.-Rede 1909.Sie zuerst führt statt der im Anstaltsstaat zu reinen staatlichen Anstalten gewordenenstädtischen Gemeinwesen wieder den genossenschaftlichen Gedanken durch; sieist dann der Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung des Genossenschaftsstaatesin Kreisen und Provinzen und für die konstitutionelle Entwicklung geworden. WeitereLiterat\ir s. Anm. 8. Giese 155ff.

80 Vgl. Bornhak D. preuß. Finanzreform 1810 (Forsch, br.-pr. G. 3 [1880]55ff.). Schönbeck D. Einkommensteuer unter den Nachfolgern Steins (ebd.25, 117 ff.).

nd Weigel Entw. d. Militärhoheitsrechts in europ. Verfassungen 1791-lSüO,Greifsw. Diss. 1911.