§ 86. Zeit des Rheinbundes. 9S3
herzog) von Baden, der Landgraf (jetzt Großherzog) von Hessen-Darmstadt,der Herzog von Kleve-Berg (jetzt Großherzog von Berg), die Fürsten vonNassau-Usingen und N.-Weilburg, Hohenzollern-Hechingen und H.-Sig-maringen, Isenburg-Birstein, Salm-Salm und S.-Kirburg, der Herzog vonAremberg, der Fürst von Liechtenstein und der Graf (jetzt Fürst) von derLeyen. Während die gleichzeitig von Preußen unternommene Gründungeines norddeutschen Bundes durch den unglücklichen Ausgang des Kriegesvon 1806—7 vereitelt wurde 5 , traten dem Rheinbund nach und nach diesämtlichen im Besitz gebliebenen deutschen Regierungen bei, bis auf Öster-reich, das durch den Tilsiter Frieden von 1807 verkleinerte Preußen, Schwedenund Holstein-Dänemark. Die bedeutendsten unter den neuen Mitgliedernwaren Kursachsen (jetzt Königreich), das neu errichtete Königreich West-falen und das Kurfürstentum Würzburg (jetzt Großherzogtum). Deralleinige Zweck des Rheinbundes war das Schutz- und Trutzbündnis mitFrankreich, der vorgeschützte Zweck die Erhaltung der äußeren und innerenSicherheit Süddeutschlands. Sämtliche Mitglieder wurden als souveräneStaaten bezeichnet, als Souveränitätsrechte die Gesetzgebung, Gerichtsbar-keit, hohe Polizei, Militäraushebung und Besteuerung. Organ des Bundessollte eine zu Frankfurt tagende Bundesversammlung (Düte de Francfort),geteilt in ein auch die Großherzogtümer umfassendes königliches und einfürstliches Kollegium, sein, unter dem Vorsitz des bisherigen Reichserz-kanzlers als Fürst-Primas (Prince-Primat) oder seines vom Kaiser-Protektorzu bezeichnenden Nachfolgers. Ins Leben getreten ist die Bundesversamm-lung nicht, auch das Grundgesetz des Bundes, dessen Ausarbeitung vor-behalten wurde, ist nicht zustande gekommen.
Nach zwei anderen Richtungen übte der Rheinbund eine für die spätereEntwicklung des Reiches höchst folgenreiche Wirkung aus. Einmal durchdie Mediatisierung der Reichsritterschaft, des Deutschordens (1809) und desJohanniterordens sowie sämtlicher, nicht in den Rheinbund aufgenommenerFürsten, Grafen und Herren, die der Souveränität der Rheinbundstaatenunterworfen wurden und außer ihren Kammergütern und guts- und lehns-herrlichen Rechten nur gewisse untergeordnete Hoheitsrechte behielten, imübrigen aber zu privilegierten Untertanen wurden 6 . Von den Reichsstädtenwurden Nürnberg und Frankfurt, später auch die drei Hansestädte ebenfalls
5 Vgl. A. W. Schmidt G. d. preuß.-deutschen Unionsbestrebungen 1851;Preußens deutsche Politik 1867. v. Witzleben Verhandlungen über den nord-deutschen Bund, Arch. f. sächs. G. 6, 1868.
6 Die den standesherrlichen Familien eingeräumten Privilegien wurden durchRhBA. Art, 27. 28 und DBA. von 1815 Art. 14 gesetzlich festgelegt. Ihnen wurdeinsbesondere die Zugehörigkeit zum hohen Adel und die Ebenbürtigkeit mit denregierenden Häusern gewährleistet. Seitdem bestand der hohe Adel aus den landes-herrlichen und den mediatisierten standesherrlichen Häusern. Während die Haus-gesetze des unmittelbaren hohen Adels dem BGB vorgingen, übte der mittelbarehohe Adel die Autonomie nur noch nach Maßgabe der Landesgesetze und nurmit subsidiärer Geltung gegenüber den P»eichsgesetzen aus. Dem unmittelbarenflohen Adel gehörten auch das fürstliche Haus Hohenzolleru, die früheren Herrscher-
B. Schröder-v. KUnßberg, Deutsche Rechtsgesehlchte. 7. Aufl. 63