984 Das neunzehnte Jahrhundert.
mediatisiert. Durch gegenseitigen Gebietsaustausch wurden die Grenzender Bundesstaaten gegeneinander abgerundet. Eine weitere Wirkung be-stand in der Neuorganisation der einzelnen Rheinbundstaaten kraft derihnen eingeräumten Souveränitätsrechte, Während Sachsen und Meklen-burg die alten ständischen Verhältnisse fortbestehen ließen und das würtem-bergische Königtum 611 , unter Aufhebung der wohlbewährten Verfassung(§ 78 n. 48), ein System reinster Gewaltherrschaft entwickelte, kam es inden meisten übrigen Rheinbundstaaten 6 b mehr oder weniger zu einer Nach-ahmung französischer Einrichtungen mit ihren guten, aber auch ihren be-denklichen Seiten. Die landständischen Rechte wurden beseitigt und teilsschlechthin durch ein absolutes Regiment, teils durch einen bloßen Schein-konstitutionalismus ersetzt. Nach dem Vorbild der französischen Departe-mentsverfassung wurden die Staatsgebiete ohne Rücksicht auf die geschicht-liche Entwicklung nach geographischen oder mechanischen Gesichtspunktenim Bezirke oder Kreise unter Präfekten oder Generalkommissaren eingeteilt.Das Lehnwesen wurde großenteils aufgehoben, die Befreiung des Bauern-standes durchgeführt. Von den Grundsätzen einer eng begrenzten Paritätauf konfessionellem Gebiet schritt man zur Anerkennung der Religionsfrei-heit 6 ° fort, aber die Kirchen selbst wurden nur als Staatsanstalten behandelt.Die Trennung von Rechtspflege und Verwaltung wurde durchgeführt. DieJustizorganisation erfolgte vielfach im Anschluß an die der Franzosen,Schwurgerichte wurden eingerichtet, die Einführung des Code angeordnetoder vorbereitet. Der staatsrechtliche Charakter der Wehrpflicht kam inder Konskription zum Ausdruck; indem aber den Vermögenderen das Rechtder Stellvertretung eingeräumt und den gebildeten Klassen Freiheit vonder Aushebung gewährt wurde, blieb man von dem Grundgedanken derallgemeinen Wehrpflicht noch ebensoweit entfernt, wie dies in Preußenwährend des 18. Jh. der Fall gewesen war.
Während die Rheinbundstaaten sich dem Kaiser-Protektor gegenüberim Zustand vollkommenster Rechtlosigkeit befanden 7 , ihren Untertanen
häuser von Hannover, Kurhessen und Nassau (jetzt Luxemburg) und das schleswig-holsteinische Herzogshaus an, obwohl sie ihre landesherrliche Stellung teils auf-gegeben, teils verloren hatten. Vgl. BGB. EG. 57. 58. Reichsgesetz v. 25. März1904. Preuß. Ges. v. 12. Mai 1850. Auch der ehemalige Eeichsadel (in Baden„Grundherren") behielt trotz seiner Mediatisierung durch die RhBA. von 1806Art 25 gewisse öffentlichrechtliche Privilegien und das Recht der Autonomie,beides aber nur nach Maßgabe der Landesgesetze. Vgl. DBA. v. 1815 Art. 14.BGB. EG. 58, 2.
ea Vgl. Wintterlin G. d. Behördenorg. i. Württ. 1, 184ff.
6b Vgl. Andreas Zur Beurteilung d. badischen Verw.-Organisation 26. Nov.1809, ZGO. 66 (1912) 308ff.; Baden nach dem Wiener Frieden 1809, Bad. Njbl. 215, 1912; G. d. bad. Verw.-Organisation u. Verf. 1802-18. 1, 1913 (vgl. van Calker,ZRG. 47, 631 ff.).
«c Vgl. Stutz Kirchenr. 2 403.
7 Vgl. die von Napoleon befohlene Ermordung dos Herzogs von Enghien unddes Buchhändlers Palm, die Einverleibung ganzer Rheinbundstaaten (Oldenburg,Aremberg, beide Salm) oder von einzelnen Gebietsteilen.