978 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
In Österreich 20 beschränkte man sich auf Straf- und PrivatrechtEine neue, auch das materielle Strafrecht umfassende Halsgericktsordnunsc(Constitutio criminalis Theresiana) trat 1769 ins Leben. Dagegen erhieltder das bürgerliche Recht behandelnde Entwurf eines Codex Theresianusnicht die Genehmigung der Kaiserin 21 , erst 1786 unter Joseph II 22 ge-langte der das Familienrecht enthaltende erste Teil als 'JosephinischesGesetzbuch' zur Publikation. Eine allgemeine Gerichtsordnung wurde1781, ein Strafgesetzbuch 1787, eine neue Prozeßordnung 1788 veröffentlicht.
§ 85. Die Stadtrechte 1 .
Der Unterschied zwischen Eeichs- und Landstädten machte sich aufden Gebiet der Gesetzgebung ganz besonders bemerklich. Während dieersteren zu voller Landeshoheit gelangten und dasselbe Gesetzgebungs-recht wie die Landesherren besaßen, wurde die Autonomie der Landstädtedurch die Staatsgewalt mehr und mehr beschränkt und durch die Landes-gesetzgebung verdrängt. Nur wo es zu keinen umfassenden Landrechts-aufzeichnungen kam, wurde den Städten eine freiere Bewegung gelassen;viele brachten es mit landesherrlicher Genehmigung zu amtlichen Auf-zeichnungen ihrer Gewohnheitsrechte, Braunschweig (1532), Lüneburg(1577—83) und Rostock (1597) sogar zu umfangreichen Stadtrechtsrefor-mationen.
Im allgemeinen bewegte sich die städtische Gesetzgebung in den-selben Richtungen wie die der Territorien. Der Begriff der Reformationen,worunter man gänzliche Umarbeitungen älterer Rcchtsquellen oder voll-
20 Vgl. Stintzing u. Landsberg 3, 519ff., Noten S. 322ff. v. LuschinOst. Reichsg. öllff. v. Domin-Petrushevecz Neuere öst. RG. 1869. StooßÖsterr. Strafreeht (1910) 29ff. Stooß u. v. Künßberg Allg. Bestimmungen österr.Strafgesetzbücher (1768-1852) 1909. Strnadt Mat. (S. 843) 73ff. HoegolFreiheitsstrafe u. Gefängniswesen von der Theresiana bis zur Gegenwart 1916.v. Maasburg D. Galeerenstrafe i. d. deutschen u. böhm. Erbländern österr. 1883;D. Strafe d. Schiffsziehens i. österr. 1890.
21 Ausgabe u. Kommentar: Herras v. Harrasowsky, 5 Bde. 1883—86.Vgl. Ofner Urentwurf u. Beratungsprotokolle des österr. allg. BGB., 2 Bde. 1889.Saxl Eine alte Quelle des allg. BGB., Grünhuts Z. 24, 425ff. v. Voltelini DerCod. Ther. im österr. Staatsrat 1911 (Fsohr. z. Jahrhundertfeier des allg. BGB.1, 33ff.).
22 Vgl. Rulf Josef II als Reformator des Strafrechts 1882. Der zweite BruderJosofs, Leopold, der in Toskana regierte, erließ 1786 ein Strafgesetzbuch im Sinneder Aufklärung. Vgl. Günther (n. 14a) 266. Der jüngste Bruder Josefs II warErzbischof von Köln und erließ, von josefinischen Ideen erfüllt, zahlreiche Neue-rungen im Strafrecht, Zivilgerichtsbarkeit und Prozeß. Vgl. Brach Reform desGerichtswesens im Erzbistum Köln unter Maximilian Franz, Diss. Münster 1910.Vgl. ferner Stooß D. josefinische Strafgesetzb. in den belgischen Niederlanden,Z. Ges. Strafr.-W. 28, 22ff.
1 §§ 56. 79. Vgl. Stobbe 2, 224ff. 279ff. v. Gierke Priv.-R. 1, 63ff. Frens-dorff, ZRG. 39, 237ff. Gengier Städteprivilegien des 16.-18. Jh. (ErlangerFestschrift f. Prinzregent Luitpold 1901). Schwartz (§ 66) 23ff. 275ff. 307ff. 323f.