§ 84. Landesgesetzgebung. 977
An die Stelle der vielen Leibesstrafen traten nicht minder strenge Freiheits-strafen, wie Galeerendienst, Karrenstrafe, Kerker, Anschmieden. Die Krimi-nalität des „Jaunertums" 15a war eine ebenso große wie die der landschäd-lichen Leute des Mittelalters. Landesverweisung war dagegen wirkungslos.Wahrhaft segensvoll war die Abschaffung der Hexenprozesse, wobei sich derJesuit v. Spee und Chr. Thomasius (S. 967) besondere Verdienste er-warben 1511 .
Die Kodifikationsarbeiten begannen zuerst in Preußen, unmittelbarnach dem Regierungsantritt Friedrichs d. Gr., der selbst die Grundzügeentwarf. Aber zunächst kam es nur zu dem wenig brauchbaren, von Coccejiverfaßten Projekt eines Corporis iuris Fridericiani (1749—51) 16 , erst imletzten Jahrzehnt der Regierung Friedrichs wurden die Arbeiten unterMinister von Carmer wieder aufgenommen. Für jetzt erlangte Bayernden Vorsprung. Unter Kurfürst Maximilian III wurden drei umfangreicheGesetzbücher, deren Verfasser und Kommentator von Kreittmayr war,zustande gebracht 17 . Wirkliche Kodifikationen waren der Codex iurisßavarici iudiciarii (Zivilprozeß) von 1753, während das kurbaierische Land-recht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) von 1756 noch an der Subsi-diarität des gemeinen Rechts festhielt.
In Preußen 18 kam es unter Friedrich d. Gr. nur zu einer AllgemeinenWechselordnung von 1751, zu einer Zivilprozeßordnung (dem 1. Buch desCorpus iuris Fridericianum) von 1781 19 und der Allgemeinen Hypotheken-ordnung von 1783. Die übrigen Kodifikationsarbeiten wurden erst nach demTode des großen Königs zum Abschluß gebracht.
Vgl. Koser Absoh. d. Tortur d. Friedr. d. Gr. (Forsch, br.-pr. G. 6). Lenel Bad.R.-Verw. 226 f. Durch ein Reskript von 1751 hob er auch die Strafbarkeit des Selbst-mords auf, die unter röm. u. kanon. Einfluß aufgekommen war und meist in un-ohrl. Begräbnis u. Vermögensstrafen bestand. Friedr. d. Gr. erkannte, daß dadurchnur die Angehörigen getroffen wurden. Vgl. Bernstein Bestrafung d. Selbstmordsu. ihr Ende (Strafr. Abh. 78) 1907. Über Kindesmord vgl. Lenel (S. 927) 187ff.
15a Vgl. Ave-Lallemant D. deutsche Gaunertum hg. Bauer 1914. Lenel(S. 927) 206ff. Arnold D. Malefizschenk u. d. Jauner 2 1911. Meyer Strafr. 7 53.
m Vgl. S. 856. Auf deutscher Erde brannte die letzte Hexe 1787 in Glarus.v. Liszt Lehrb. d. Strafr. 22 48.
16 Vgl. Stintzing u. Landsberg 3, 215ff„ Noten S. 138ff. NeufeldFridericianische Justizreform bis 1780, Diss. Gott. 1910 (vgl. Springer, Forsch,br.-pr. G. 24, 610ff.). GrabinBki Coccejische Justizref. 1746—48, Diss. Bresl.1Ö12. Spiinger Cocc. Justizref. 1914 (vgl. Hübuer, ZBG. 49, 448). Dahlmann-Waitz 8 Nr. 10294ff.
17 Vgl. Stintzing u. Landsberg 3, 223ff., Noten S. 142ff. Schwartz(§ 06) 254ff.
18 Vgl. Stintzing u. Landsberg 3, 465ff., Noten S. 297ff. Stölzel Svarez1886.
10 DaB Gesetz wurde, unbeschadet seines eigentümlichen, die Verhandlungs-maxiine verdrängenden Inquisitionsprinzips, schon nach wenigen Jahren einerRevision unterzogen, aus der dann die Allgemeine Gerichtsordnung von 1793hervorging. Über eine preußische Ger.-Ordnung von 1709 vgl. HassenpflugDie erste Kammer-GO. Kurbrandenburgs 1895. Schwartz (§ 66) 458ff.