§ 85. Stadtrechte. 979
ständige Neufassungen verstand, kam, wahrscheinlich aus Italien eingeführt,zuerst in den Städten zur Anwendung 2 . Das älteste, noch fast ganz deutsch-rechtliche Stadtrecht dieser Zeit sind die Kölner Statuten von 1437, denenspäter (1570) noch eine Prozeßordnung beigefügt wurde 3 . Die bedeutendsteunter allen, zugleich das älteste gedruckte Stadtrecht, war die Nürnberger 2 "Reformation von 1479/84 (rev. 1503, 1522, neubearbeitet 1564), die erstevollständige Verarbeitung des gemeinen und einheimischen Rechts auf demGebiet des Privatrechts und Prozesses 4 , während die zum Teil auf der Nürn-berger von 1484 beruhende Worms er Reformation von 1499 mehr denCharakter eines amtlichen Lehrbuches des gemeinen Rechts, und zwar mitgeringer dcutschrechtlicher Beimischung, hatte 5 . Wenig rücksichtsvoll gegendas ältere Recht erwies sich das Frankfurter Stadtrecht von 1509, dasauch in Wetzlar rezipiert wurde; dem von Fichard verfaßten Stadtrechtvon 1578 (rev. 1611) hat das Solmser Landrecht sowie die Nürnberger undWormser Reformation als Quelle gedient 6 . Das Stadtrecht von Frei-burg i. Breisg. von 1520 war ein Werk des Ulrich Zasius; es war gegenüberdem heimischen Recht erheblich rücksichtsvoller als die demselben Ge-lehrten früher zugeschriebene badische Erbrechts- und Vormundschafts-ordnung 7 . Ausschließlich deutschrechtlich und nur eine Neufassung derälteren Statuten war das Lübecker Stadtrecht von 1586, das auch in denmeisten mit lübischem Recht bewidmeten Städten angenommen wurde.Das Hamburger Stadtrecht von 1497, zu dem der Bürgermeister Langen-beck einen Kommentar schrieb, schloß sich noch ganz an das alte HamburgerRecht an; eine Verarbeitung desselben und der späteren Stadtrechtsnovellenoder „Rezesse", unter Benutzung verschiedener anderer Quellen, namentlichder Nürnberger Reformation, ist das Stadtrecht von 1603/5. Über hansischesSeerecht S. 959.
2 Vgl. Köhne Reformation des Wormser Stadtrechts 1897 S. 51 ff. Die sog.Reformatio Sigismundi von 1523 ist eine Stedtrechtsreform für Thorn. Vgl. Mitt.d. Coppernicusvereins 1912, 2ff.
2a Vgl. auch Nürnberger Polizeiordnungen 13.—15. Jh., hg. Bader 1861.Th. Hampe Nürnb. Ratserlasse über Kunst u. Künstler 1474—1618 (QSchr. z.Kunstg. 2 11-13) 1904.
3 Als Reformation wurden die Kölner Statuten erst seit 1622 bezeichnet.Vgl Köhne a. a. 0. 52.
4 Vgl. J. Merkel Festg. f. Regelsberger 113ff. Vor der Neubearbeitung von1564 hatte man ein Gutachten des berühmten Ensisheimer Kanzlers Cantiunculaeingeholt. Vgl. Bremer Cantiunculas Gutachten über das Nürnberger Stadtrecht,ZRG. 28, 123«.
6 Vgl. Stintzing G. d. RW. 1, 541 f. Köhne (n. 2) 62f. 66.8 Vgl. Stintzing G. d. RW. 1, 546. 596ff.
7 Über Zasius vgl. Stintzing G. d. RW. 1, 165ff.; Ulrich Zasius 167ff. Lenel,ZGO. 66, 511. Neff Udalricus Zasius, Freib. Gymn-Progr. 1890/91. R. SchmidtZasius u. s. Stellung i. d. Rechtswissenschaft, Freib. Rektoratsrede 1903. Gotheinu. Zasius n, d. bad. Fürstenrecht 1917. Über ein von ihm verfaßtes Familienstatutvgl. Bremer, ZRG. 31, 170. - K. 0. Müller Ein neuer Brief von Zasius 1491,Hist. Jb. 40 (1920) 203 ff.