974 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
würdigt 3 . Höchst mangelhaft waren die Einrichtungen für die Publikation 3 «der Gesetze. Man begnügte sich mit dem Druck, dem Ausruf durch einenHerold oder der Verlesung von den Kanzeln, in Rathäusern oder auf denMärkten, später begegnet auch Bekanntmachung durch öffentlichen An-schlag. Zuweilen wurde, wie am Schluß des Solmser Landrechts, nachdem Vorbild der Weistümer jährliche Verlesung in den Gerichten vor-geschrieben.
Im 16. Jh. überwogen die Landrechte und Landesordnungen, letzteremehr polizeilichen Inhalts und an die Reichspolizeiordnungen anknüpfendoder deren Bestimmungen wiederholend 3 h . Daneben ergingen zahlreicheEinzelgesetze über die verschiedensten Gegenstände. Das 17. Jh. und dieerste Hälfte des 18. Jh. waren an größeren gesetzgeberischen Erzeugnissenarm; es überwucherte, wenn auch ohne jeden fruchtbaren Gedanken, dieEinzelgesetzgebung. Innerhalb der Territorien wurde auch seitens einzelnerGerichtsherren eine gewisse Gesetzgebung in Aufstellung von Gerichts-ordnungen, Dorf ordnungen u. dgl. ausgeübt. Unter den Einzelgesetzen tretennamentlich Gerichtsordnungen 4 , Halsgerichtsordnungen (S. 970 f.), Lehns-mandatc 4 a (-Edikte, -Konstitutionen), Hofordnungen 4 ", Wechselordnungen 41 ',Dcichrechte 4u , Bergrechte 1 e und in den protestantischen Ländern Kirchen-ordnungen hervor 6 . Kodifikationen des Verfassungsrechts waren der Tü-binger Vertrag von 1514 für Würtemberg (§ 78 n. 48) und die baierischeLandesfreiheitserklärung von 1553.
Von der großen Zahl der Landrechte sind hier nur die wichtigstenanzuführen. Durch ihren dcutschrechtlichen Charakter zeichnen sich aus
3 Mitteilungen aus den Materialien bei Irischer Versuch über die G. derteutsch. Erbfolge 2, 1778. Key scher Samml. altwürtemberg. Statutarrechtc 1834.Benutzt sind sie bei Wächter Würt. Piiv.-R. 1839ff.
3 » Vgl. Stobbe Priv.-R. I 3 , 140ff. Lenel Bad. R.-Verw. 26ff. Vgl. §69n. 5b; § 92 n. 1.
3 » Vgl. Segall (§83 n. 4a) 104ff.
4 Von Bedeutung die sächsischen Prozeßordnungen.. Stobbe 2, 262ff.Schwartz (§ 66) 127ff.
4a Vgl. Lünig Corpus juris feudalis, 3 Teile 1727.
4 >> Vgl. Kern Deutsche Hofordnungen d. 16. u. 17. Jh., 2 Bde. 1905-07.Dahlmann-Waitz 8 Nr. 8751 ff.
4c Vgl. Siegel Corpus juris cambialis, 2 Bde. 1742, 4 Forts, von Uhl 1757bis 1786. Weitere Nachweise bei Grünhut Wechselr. 1,104ff. (Bindings Handb. 3,2).
4 i Vgl. J. v. Gierke G. d. Deichr. 1, 24ff. 2, 322ff.
4e Die großen Sammlungen von Brassert, Lori, Schmidt, Wagner,Wutke u. a. verzeichnet Müller-Erzbach Bergrecht Preußens u. d. weiterenDeutschland 1917, 55f.
5 Die evang. Kirchenordnungen des 16. Jh. her. v. Richter (2 Bde. 1846);her. v. Sehling 1-4. 1902ff. Wolf Quellenkunde z. Reformationsgesch. 2, 1(1916) 19ff. Carlebach Bad. RG. 2, 17. Erwähnenswert sind die Armenordnungen.Vgl. Winckelmann Über die ältesten Annenordnungen d. Ref.-Zeit 1522 J,HistVjschr. 17, 186ff. 361 ff.; Arch. Ref.-G. 10, 242ff. 11, 1 ff. Wolf Qu.-K. 2, 1(1916) 23. Dahlmann-Waitz 8 Nr. 2336ff. 7479. 7634. Schulordnungen sindherausgegeben in den Monumenta Germania« paedagogica 1886ff.