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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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973
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§ 84. Landesgesetzgebung. 973

manchen Ländern nur zu Einzelgesetzen oder einer dürftigen Aufzeichnungeinzelner Gewohnheitsrechte kam, wurde in anderen eine gewissenhafteTätigkeit in der Abfassung ausführlicher Landrechte oder Landrechts-reformationen entwickelt. Vielfach wurden dabei fremde Land- oder Stadt-rechte zugrunde gelegt oder sogar ohne Änderung einfach übernommen.Immer beschränkte man sich auf die wichtigsten Gegenstände; eine er-schöpfende Behandlung wurde nicht beabsichtigt. Subsidär hatte sich derRichter an das gemeine Recht, bei einheimischen Rechtsinstituten an dasGewohnheitsrecht zu halten, soweit es nicht, wie in manchen Landrechtengeschah, ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Den Hauptinhalt bildetenGerichtsordnungen (Gerichtsverfassung und Zivilprozeß) und Privatrecht;weniger geschah seit 1532 für Straf recht und Strafprozeß, wo durch dieCarolina ausreichend gesorgt war lc .

In manchen Territorien handhabte der Landesherr das Recht derGesetzgebung durchaus einseitig, ohne Mitwirkung der Stände; in anderentat er dies wenigstens bei solchen Gesetzen, die dem Land keine Lastenauferlegten; andererseits gab es Territorien, in denen nichts ohne die Ständegeschehen durfte 2 . Zuweilen zogen sich diese bei der Abfassung von Land-rechten freiwillig, unter Berufung auf ihre mangelnde Rechtskenntnis, vonder Mitwirkung zurück. Das führte regelmäßig dahin, daß die mit der Ab-fassung betrauten Juristen der Arbeit ein römischrechtliches Gepräge gabenund das deutsche Recht mehr oder weniger verdrängten. Bei der Abfassungdes württembergischen Lanrdrechts (1555) wurde das ausgezeichnete Material,das man durch Anfragen bei den Gerichten zusammengebracht hatte, alsunbrauchbarer Wust beiseite geschoben und keiner Berücksichtigung ge-

10 Vgl. die sog.steirische Carolina" bei Byloff Die Land- u. peinl. Gerichts-ordnung Erzh. Karls II für Steiermark vom 24. Dez. 1574 (Forsch, z. Verf. d. Steierm.6, 3) 1907. Deichert Zur G. d. peinl. Rechtspflege im alten Hannover (Hannov.G.-Bl. 15) 1912. Elwenspoek Über d. Qu. d. im LR. f. d. Hzt. Preußen von 1620enthaltenen Strafr. (Strafr. Abb. 89) 1908. Geßler Über d. Entwurf e. Kriminal-ordnung für Württ. 1609, ZDR. 1859, 223ff. Glauning Zur G. d. Strafrechtspflegeim Kurf. Sachsen im 18. Jh. (N. Arch. Sachs. G. 37, 316ff.) 1916. Holtze Straf-rechtepflege unter König Friedr. Wilh. I, 1894. Lenel Bad. R.-Verw. (S. 927)177ff. Nöldecke Kriminalrechtspflege in Celle, insb. 16. u. 17. Jh. 1896 Oppen-hoff Strafrechtspflege d. Schöppenstuhls zu Aachen seit 1657 (Z. Aachen 6) 1884.A. Schreiber Strafrechtspflege in Cleve-Mark unter Friedr. Wilh. I (Z. Vaterl. G.Westf. 70) 1912. Vgl. ferner die Literatur zu §§ 62. 63. v. Bar G. d. Strafr. 112ff.v. Schwerin RG. 2 167ff.

2 Über Verhandlungen der österr. Stände mit Maximilian II wegen des Ent-wurfes einer Landtafel des Erzherzogt. Österreich vgl. Motloch, ZRG. 34, 235ff.Das Wurster Landrecht v. 1508, die sog. Wurster Willküren (vgl. Borchling Ost-fries. RQ, l, 196), wurde von der Landesvertretung beschlossen und von den ein-zelnen Kirchspielen (mit einer Ausnahme) angenommen. Über ähnliche Vorgängein Dithmarschen vgl. Michelsen Samml. altdithm. RQ. p 9f. Hier bedurfte jedesvon der Landesvollmacht angenommene Gesetz noch der Acht und Vollbord allereinzelnen Kirchspielgemeinden, bevor es in der Landesversammlung verkündigt(aiseggende) und als Zusatzartikel ins Landbuch eingetragen wurde.