§ 83. Reichsgesetze. 971
Bischofs Georg von Bamberg, die sog. Bambergensis von 1507, die gleich-zeitig ebensowohl den Charakter eines Gesetzbuches wie den eines von Amtswegen zusammengestellten Lehrbuches des italienischen Strafrechts trug 12 .Vermöge ihres inneren Wertes, durch den sie ihre Vorgänger weit über-ragte, wurde die Bambergensis bald auch in verschiedenen Gerichten außer-halb des Bamberger Gebietes rezipiert, sie fand Eingang in den Laienspiegelund wurde der brandenburgisch-fränkischen HGO. von 1516 12a zugrundegelegt. Auch der auf Beschluß des Wormser Reichstages von 1521 nochin demselben Jahr verfaßte erste Entwurf der Carolina beruhte durchausauf der Bambergensis, daneben auf dem 'Correctorium in der BambergischenHGO.', einer Sammlung bambergischer Entscheidungen und Verordnungenvon 1507—1515 13 . Erst nach zwei weiteren Entwürfen (Nürnberg 1523,Speyer 1529) wurde der dem Augsburger Reichstag von 1530 vorgelegtevierte Entwurf auf dem Regensburger Reichstag von 1532 endlich an-genommen 14 . Die lange Verzögerung der gesetzgeberischen Arbeit wurdedurch den einer einheitlichen Strafgesetzgebung widerstrebenden Partiku-larismus der Reichsstände veranlaßt, bis der Kaiser sich entschloß, demGesetz die sog. salvatorische Klausel beizufügen. Nach dieser sollte denallen wolherbrachten reehtmessigen und billichen gebreuchm nichts benommen,das Gesetz also, soweit es nicht im einzelnen absolute Bestimmungen ent-hielt (Art. 218), gegenüber den bestehenden Partikularrechten nur sub-sidäre Geltung haben 15 . Die Carolina war eine vielfach verbesserte Bearbei-tung der Bambergensis und gleich dieser und den älteren Vorarbeiten zu-nächst eine Strafprozeßordnung, in welche die Bestimmungen über dasmaterielle Strafrecht (Art. 104—180) an gelegener Stelle eingeschobenwurden 16 . Sie war die erste wirkliche Kodifikation, durch die auf dem Gebietdes Strafrechts und Strafprozesses der Dualismus des einheimischen und
12 Ausgabe von Zöpfl(n. 9), Kohler u. Scheel (n. 9)2.1902. Über Schwarzen-berg, der als Hofmeister des Bischofs von Bamberg Vorsitzender des fürstlichenHofgerichts war, über sein Wirken als Politiker, Jurist u. Schriftsteller vgl. ebd.p. 65ff. Scheel Joh. Frh. zu Schwarzenberg 1905. Segall (n. 4a) 56ff. 70ff.Herrmann Joh. v. Schwarzenberg 1841. Seitz Das Bamberger Hofgerichtsbuchmit den Urteilen Schwarzenbergs, ZRG. 2, 435ff. Brunnenmeister Quellender Bambergensis 1879. Güterbock Zur Redaktion der Bambergensis 1910. Stint-zing 1, 608ff. Stobbe 2, 241ff. Vgl. auch Scheel D. alte Bamberger Strafrechtvor der Bambergensis 1903.
13 Ausgabe bei Kohler u. Scheel (n. 9) 2, 121 ff.
14 Über die Publikation vgl. Güterbock (n. 9) 20tiff. Kurfürst Albrechtvon Mainz, der ein besonderes Interesse für das Gesetz zeigte und von dem dieganze Anregung ausgegangen sein dürfte, hatte für seine Lande schon seit 1527m seinen Stadtordnungen und anderen Erlassen die Einführung der HGO. nachdem Wormser Entwurf von 1521 angeordnet. Vgl. Oberrh. Stadtrechte 1, 1791202. ZRG. 31, lSlf. 34, p. 5.
15 Daß auch spätere Landesgesetze der CCC. vorgehen sollten, entsprachjedenfalls nicht der Absicht. Vgl. Güterbock (n. 9) 197. Die salvatorische Klauselfindet sich schon in der Reichspolizeiordnung von 1530, vgl. Segall (n. 4a) 103,
18 Vgl. Schötensack Strafprozeß der Carolina 1904.