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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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970
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970 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Ordnung (HGO.) Karls V von 1532 9 . Wie auf dem Gebiet des Prozessesso hatte auch auf dem des Strafrechts die Rezeption des römischen Rechtslediglich die Bedeutung einer Rezeption der italienischen Jurisprudenzgehabt, nachdem diese schon geraume Zeit vorher die volle Herrschaft überdie italienische Praxis erlangt hatte; in Deutschland wurden ihre Erzeugnisseselbst von Schwarzenberg als die keiserlichen recht bezeichnet. Die italie-nischen Juristen, von denen für Deutschland besonders Gandinus 8 »Angelus Aretinus, Bartolus (S. 868) und später Julius Clarus 9 " inBetracht kamen, entnahmen aus dem römischen Recht die Hervorhebungdes im deutschen Strafrecht zu wenig berücksichtigten Schuldmomentes,die Unterscheidung zwischen dolus und culpa, die Lehre von der Notwehrund dem Versuch 10 . Sie betonen das öffentliche Prinzip des Strafrechtsund verlangten Unabhängigkeit der Bestrafung von dem Willen des Ver-letzten. Im übrigen beließen sie es bei der germanischen Einteilung derDelikte und dem germanischen Strafensystem. Neben dem römischen Rechtbetrachteten sie die Statutarrechte und die consuetudo generalis als voll-gültige Rechtsquellen und nahmen nichts aus den römischen Satzungen auf,was dem Rechtsbewußtsein ihrer Zeit widersprach. In Deutschland wurdedie italienische Strafrechtsdoktrin hauptsächlich durch den Klagspiegelvolkstümlich gemacht, weiter ging sie über in die Wormser Reformationvon 1499 und die beiden Halsgerichtsordnungen Maximilians I für Tirol(1499) und Radolfzell (1506) 11 . Hauptsächlich auf diesen Quellen beruhte(üe von Johann von Schwarzenberg verfaßte Halsgerichtsordnung des

9 Von den zahlreichen Ausgaben ist hervorzuheben Zöpfl Die peinl. GO.Kaiser Karls V (synoptisch) nebst der Bamberger u. d. Brandenburger HGO., mitden Projekten der peinl. GO. Karls V von 1521 und 1529, Heidelberg 1842, 3 1883(auf Grund des im praktischen Rechtsleben allein verwendeten Textes der Editioprinceps von 1533). Auf einer Kölner Handschrift beruht die Ausgabe von Kohleru. Scheel Die Carolina u. ihre Vorgängerinnen 1. 1900. Vgl. Hering Die Carolina-handschrift R. 1, ein Beitr. z. Carolinischen Quellenforschung 1904 (vgl. Schreuer,ZRG. 39, 341f.). Güterbock Entstehungsg. der Karolina 1876. HälschnerPreuß. Strafr. 1, 78ff. v. Bar G. d. deutsch. Str.-E. §§40-45. Stobbe 2, 245ff.Stintzing G. d. RW. 1, 621 ff. Über einen Kommentar zur CCC. vgl. Kento-rowicz Gobiers Karolinenkonimentar u. s. Nachfolger 1904 (vgl. Krammer, ZRG.39, 342). Über den Inhalt des Gesetzes vgl. Günther Idee der Wiedervergeltung

1, 285ff. Über die Beziehungen zu den Reichspolizeiordnungen vgl. Segall (n. 4a)3ff. 67ff. 85ff. - DieReform Sigmunds" (15. Jh.) S. 228 verlangte bereits einleiserlich rechfbuch in Strafsachen.

fl a Vgl. Kantorowicz Albertus Gandinus u. d. Strafrecht der Scholastik1 (1907).

8b Vgl. v. Mo eil er Julius Claras aus Alessandria, der Kriminalist des 16. Jh.1911; Andreas Alciat (1492-1550) 1907; Aymar du Rivail (Rivallius) 1907.

10 Vgl. Kohler Strafr. d. ital. Statuten 12.-16. Jh., Studien a. d. Strafr.

2. 1895-97. Löffler Schuldformen des Strafr. 113ff. 142ff. Beschütz (S. 840 !8 ).

11 Vgl. Wahlberg Die maximil. HG.-Ordnungen 1859, Haimerls Vjschr. 4,131ff. Weiske Abh. a. d. Geb. d. teutschen R. 187. v. Wendt D. Tiroler Male-fitzO. 1499 (Bair. Annalen 1834). Ruoff D. Radolfzeller HGO. 1506 (Freib. Abh.21) 1912 (vgl. Pischek, ZRG. 46, 588). Die Radolfz. HGO. ist eine gekürzte Aus-gabe der Tirolicnsis.