§ 83. Reichsgesetze. 969
aliae leges et co)tslilutiones fundamentales imperii, nominatim proximo imperiirecessui ipsique capitulationi caesareae inserenda, obligans non minus absenksnimm praesentes, ecclesiasticos aeque ae politicos, sive sfalus imperii sint sivewo» 3 . Bestätigt wurde diese Bestimmung durch den JRA. von 1654, derdie Friedensurkunden von Osnabrück und Münster seinem Text einfügteund sie feierlich vor ein gegebenes Fundamentalgesetz des heil. Reichs undimmerwährende Richtschnur und ewige norma iudicatuli erklärte*. Auch dieWahlkapitulation, obwohl nach der Art ihres Zustandekommens überhauptkein Reichsgesetz (S. 903), hatte tatsächlich die Bedeutung eines Reichs-grandgesetzes.
Sehr umfassend war die Reichsgesetzgebung über die Verfassung undVerfahren des Reichskammergerichts (S. 914ff.), Münzwesen (S. 924f.), Kreis-verfassung (S. 909ff.) und Heerwesen (S. 919f.), obwohl es zu einer dauerndenRegelung des letzteren nicht kommen wollte. Die Reichspolizeiordnungenvon 1530, 1548 und 1577 (S. 924), die insbesondere für das Strafrecht 4 avon Wichtigkeit waren, zogen auch einige privatrechtliche Verhältnisse inihren Bereich, und dasselbe war bei der Notariatsordnung von 1512 der Fall 5 .Im übrigen beschränkte sich die Reichsgesetzgebung im Gebiet des Privat-rechts auf einige Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolgeordnung, undzwar hier in einer jede partikularrechtliche Abweichung ausschließendenForm 6 , während der Landesgesetzgebung bei anderen das materielle Rechtbetreffenden Reichsgesetzen freier Spielraum gelassen zu werden pflegte 7 .Zivilprozessualische Bestimmungen, namentlich die Abkürzung des Ver-fahrens bezweckend, wurden in den auch sonst sehr inhaltreichen JRA.von 1654 aufgenommen 8 .
Weitaus das bedeutendste Reichsgesetz war die sogenannte Carolina(CCC, d. h. Constitutio Carolina Criminalis), die peinliche oder Halsgerichts-
3 JPO. 17 § 2. JPMunster. § 112 (116). N. Samml. 3, 602. 619.
4 JRA. §§4-6. N. Samml. 3, 642. Zeumer* 447. Die westf. Friedens-Urkunde bei Zeumer 2 Nr. 197. 198. Vgl. Pütter Der Geist des westf. Friedens 1795.
4a Vgl. Segall Gesch. u. Strafrecht der Reichspolizeiordnungen 1530, 1548u. 1577, Diss. Gießen 1913. Vgl. § 77 n. 1. u. la.
5 N. Samml. 2, 151 ff. Art. 1 handelt von Testamenten, Art. 3 von Prozeß-vollmachten. Das Vormundschaftsrecht behandeln RPO. von 1548 Art. 31 undvon 1577 Art. 32 und RA. von 1570 (N. Samml. 2, 602. 3, 317f. 394).
6 Freiburger RA. von 1498 § 37 (N. Samml. 2, 46} über das Eintrittsrechtder Enkel; Wormser RA. von 1521 §§ 18-20 (ebd. 2, 206) über das der Kinderverstorbener Geschwister; Speierer RA. von 1529 § 31 (ebd. 2, 299) über die suc-cessio in capita für die Kinder der Geschwister unter sich. Vgl. S. 822. Stobbe2, 203f. ZRG. 31, 179 f.
' Vgl. S. 872. 938. 972. Stobbe 2, 186.
8 JRA. §§ 34-103. 107 (N. Samml. 3, 647-60). Diese Bestimmungen solltenauch bei den Landesgerichten zur Anwendung kommen, während § 137 der Wunschausgesprochen wurde, daß auch das reichskammergerichtliche Verfahren möglichstbei den Landesgerichten eingeführt werde. Schwartz 400 Jahre Zivilprozeß-gesetzg. 1898, 116ff. Über das Arrestrecht vgl. G. Kisch Der deutsche Arrest-prozeß 1914 S. 182«.
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