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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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966
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966 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

nische Jurisprudenz, besonders das Speeulum des Durantis, ferner dieMagdeburger Fragen, den Schwabenspiegel, den Klagspiegel und anderepopuläre Werke, die Bamberger Halsgerichtsordnung und die wichtigstenKeichsgesetze seinerzeit 6 ». Der Laienspiegel sollte den bei der Rechtspflegebeteiligten Laien als Handbuch dienen. Er umfaßte Privatrecht, Strafrechtund Prozeß; man hat ihn nicht mit Unrecht als eineRealenzyklopädie desgesamten weltlichen Rechtes" bezeichnet. Er verdrängte alsbald die ge-samte übrige Literatur dieser Richtung 7 , nur der ihm von Seb. Brant alsAnhang angefügte Klagspiegel vermochte sich neben ihm zu halten. BeiderAnsehen verschwand erst, als der Laienstand gänzlich aus den Gerichtengeschieden war. Aus der Praxis des Reichskammergerichts gingen diePradicae observationes des Andreas Gaill (1578) hervor, ein Werk, dassich bis tief in das 18. Jh. des größten Ansehens erfreute, zahllose Auflagenund selbst eine Übersetzung ins Deutsche erlebte 8 . Die von den Italienernüberkommene Neigung, den Prozeß in dramatischer Form, als Prozeß desTeufels gegen Christus oder Maria, zu behandeln, begegnet schon bei Tenngier 9 .Bemerkenswert in dieser Richtung sind die Schriften des bekannten ältestendeutschen Dramatikers Jacob Ayrer (f 1605) 10 und die bereits erwähntenFastnachtspiele (S. 772).

An den deutschen Universitäten wurde bis Mitte des 15. Jh. ausschließ-lich kanonisches Recht und lombardisches Lehnrecht, von da an auchrömisches Recht 10 " gelehrt. Die einheimische Gesetzgebung wurde nur beimStrafrecht berücksichtigt. Als Schriftsteller auf dem Gebiet des Strafrechtsragten seit Mitte des 17. Jh. Berlich (15861638) und Benedict Carpzov(15951666) hervor 11 . Der erste Lehrstuhl für Naturrecht wurde 1616 inHeidelberg errichtet und mit Samuel Pufendorf besetzt 12 . An derselbenUniversität war schon 1604 angeregt worden, die Professur des ius canonicumdurch eine solche des ius Germanicum antiquum zu ersetzen, der Vorschlagwurde aber von der Fakultät abgelehnt. Ausgaben der Volksrechte und

6a In der 2. Auflage (1511) ist außer anderen Zusätzen ein ausführliches Stückaus dem Hexenhamroer (S. 856) eingeschoben. Vgl. Riezler (S. 927) 132ff. HansenZauberwahn (S. 836 M ) 516 f. 524; Quellen (S. 856) 296 ff.

7 Hervorzuheben sind noch die Schriften von Perneder u. Gobier (Mittedes 16. Jh.). Vgl. § 83 n. 9. DasStatutenbuch" des letzteren ist eine bloßeKompilation aus seinen sonstigen Schriften und den Werken Perneders. Vgl.Stintzing G. d. RW. 1, 573ff. 582ff. Besondere Berücksichtigung der Partikular-rechte zeichnet die Werke von Meurer aus.

8 Vgl. Burckhard Andreas Gaill, Würzb. Rekt.-Rede 1887. StintzingG. d. RW. 1, 495ff. Die Observationes des Kameralisten Mynsinger von Frundeckerschienen 1563.

9 Vgl. Stintzing Pop. Liter. 259ff. Vgl. oben S. 772.

10 Vgl. Stintzing Pop. Liter. 278.

io a Vgl. v. Below Ursachen d. Rezeption 113f. und oben § 66 6 .

11 Vgl. Stintzing u. Landsberg G. d. RW. 1, 736; 2, 5ff. 55ff. Vgl. § 78 n. 75.

12 Vgl. S. 937. Stintzing u. Landsberg 3, llff., Noten S. 7ff. BresslauAllg. Deutsche Biographie 26, 701 ff. Varrentrapp Briefe von Pufendorf, HistÄ.70, lff. 193ff. Treitschke, Preuß. JBB. 35. 36. Wille Zur Berufung Pufendorfsnach Heidelberg, ZGO. 2 33 (1918) 133ff.