§ 82. Juristische Literatur. 965
Nach der Kezeption der fremden Rechte war es die nächste Aufgabeder Wissenschaft, diese dem Volk zugänglich und verständlich zu machen 1 .Dies geschah zum Teil durch deutsche Rechtsbücher, in denen, wie schonin der Glosse zum Sachsenspiegel und Sachs. Weichbild, neben den be-nutzten einheimischen Quellen auch römisches und kanonisches Rechtherangezogen wurde. Zu nennen sind hier la die Bearbeitungen des Sachsen-spiegels von Melchior Kling (1542), die Erbrechtsregeln und die Schriftendes Lorenz Fries über würzburgisches Gerichtswesen, namentlich seinZentbuch 2 . Ein wertvolles, überwiegend rein deutschrechtliches Werk ausder ersten Hälfte des 16. Jh. ist das Rügische Landrecht oder der Wen-disch-Rügianische Landgebrauch des Landvogts Matthäus Normann 3 .Mechanische Zusammenstellungen der Abweichungen des heimischen Rechtsvon dem römischen enthielten die sogenanten Differentiae, währendWerke aus der 2. Hälfte des 17. Jh., wie der Usus modernus pandectarum,von Stryk und Schilters Praxis iuris Romani in foro Oermanieo dasdeutsche Recht in systematischem Zusammenhang mit dem römischen be-handelten 4 . Den Notaren dienten verschiedene Formelbücher oderEhetoriken.
Das römische Recht suchte man teils durch deutsche Übersetzungen,teils durch populäre Darstellungen zugänglich zu machen. Die älteste undausführlichste Darstellung des römischen Rechts in deutscher Spracheist der in der ersten Hälfte des 15. Jh. wahrscheinlich in Schwäbischhallverfaßte Klagspiegel, später,Richterlich Klagspiegel' genannt. Das Werkbehandelt das bürgerliche Recht, Strafrecht und Strafverfahren. Der Ver-fasser ist unbekannt. Irrtümlich wurde später Sebastian Brant für denVerfasser gehalten, weil der Klagspiegel seit der 6. Auflage (1516) von ihm,und zwar als zweiter Teil des Laienspiegels, herausgegeben wurde 5 . DerLaienspiegel (1509) war ein Werk des Ulrich Tenngier, Landvogt zuHöchstedt, früher Stadtschreiber zu Nördlingen 6 . Er schöpfte neben demrömischen und kanonischen Recht auch aus dem unmittelbaren Rechts-leben. Außer gemeinrechtlichen Quellen benutzte der Verfasser die italie-
1 Über Thomas Murner als Juristen vgl. v. Liebenau Der FranziskanerDr. Th. Murner 1913, 116ff. (Erläut. zu Janssens G. d. d. Volkes 9, 4. u. 5. Heft).
la Erwähnung verdient auch die „Summa der rechte weg gnant", vgl.Böhlau, ZRG. 8, 165ff. 325. Stintzing u. Landsberg 1, 12.
2 Vgl. Roekinger Magister Lorenz Fries, Abh. d. Münch. Ak. 11, 149ff.;Über fränkisch-wirzb. Zentbücher, Münch. SB. 1872. Knapp Zenten d. HochstiftsWürzburg, 2 Bde. 1907.
3 Ausgaben: Frommhold 1896 (vgl. ZRG. 29, lff.). Gadebusch 1777.Dreyer Monumenta anecdota 1. 1760. Vgl. Homeyer Historiae iuris Pomeranicicapita quaedam, Berl. Diss. 1821. Heinemann Matth. v. Normanns Denkschriftüb. d. Aufzeichn. der rüg. Landr., Pomm. JBB. 5, 85ff. Frommhold Eine Auf-zeichnung rügischen Landrechts von Lorenz Kleist, ebd. 7, 257 ff.
4 Vgl. Stintzing u. Landsberg 3, 54ff. 64ff.
5 Vgl. Stintzing Popul. Liter. 337ff. 451 ff.; G. d. RW. 1, 43. 93.
6 Vgl. Stintzing 411ff. Stobbe RQ. 2, 170ff. Oblinger U. Tengler,Jb. Hist. V. Dillingen 16 (1903) 128ff.