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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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962
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962 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Die Reiehsritterschaft als Korporation besaß das Recht der Besteueruni'und der Autonomie 5 . Dagegen hatten die einzelnen Mitglieder ein Be"steuerungsrecht nur, soweit es sich um Reichs" und Korporationslastenhandelte, nicht zu eigenen Zwecken. Das Recht der Gesetzgebung besaßensie nicht, wohl aber das der Hausgesetzgebung, im einzelnen Fall unterkaiserlicher Bestätigung. Ihr wichtigstes Recht bildete der Religionsbann".Die meisten besaßen auch die hohe Gerichtsbarkeit, die sie jedoch in derRegel jedesmal neu vom Reich empfangen mußten 7 . Welche Hoheitsrechtesie außerdem auf ihren Besitzungen ausüben durften, richtete sich nachbesonderer kaiserlicher Verleihung oder nachweisbarem Herkommen. Imübrigen hatte die beschränkte Landeshoheit nur die negative Bedeutung,daß alle etwaigen Hoheitsrechte, die einzelnen. Reichsständen auf reichs-ritterschaftlichen Besitzungen zustanden, nur als öffentlichrechtliche Dienst-barkeiten und nicht als Ausflüsse landesherrlicher Gewalt galten. Die Mit-glieder der Reichsritterschaft besaßen für sich und ihre Güter den privi-legierten Gerichtsstand der Reichsunmittelbaren. Ihre Austragsmstanz wardas Kantonsdirektorium.

Außer der Reichsritterschaft gab es im Reich noch verschiedene un-mittelbare adelige Ganerbschaften, deren Rechtsverhältnisse, abgesehen vondem korporativen Element der ersteren, im wesentlichen dieselben waren".

Endlich waren von der Auflösung der Reichslandvogteien noch einigeDörfer übrig geblieben, die keiner landesherrlichen Gewalt unterworfenwaren 9 . Sie hießen Reichsdörfer und befanden sich im Besitz einer aus-gedehnten Selbstverwaltung, zum Teil der hohen Gerichtsbarkeit. Dieprotestantischen Reichsdörfer hatten eine gewisse Kirchenhoheit. Eineeigentliche Landeshoheit kam ihnen nicht zu.

§ 81. Der Niedergang des Reiches,

Unter Maximilian I hatte man noch einmal den Versuch gemacht,den unverkennbaren Verfall des Reiches durch innere Reformen zu hemmen,aber die einem widerstrebenden Kaiser mit Mühe abgerungenen Reichs-reformen waren ohne dauernden Erfolg geblieben. Indem dann die Kaiseres unternahmen, die kirchliche Bewegung, die den größten Teil des Reichesergriffen hatte, mit Gewalt zu unterdrücken, gaben sie den Anlaß zu denverheerenden Kämpfen des schmalkaldischen und 30jährigen Krieges, wo

5 Über das sog. Geislinger Statut vgl. Reyscher, ZDR. 6, 297ff.

0 Augsb. Rel.-Friede von 1555 § 26 (N. Samml. 3, 20). JPO. 4 § 17. 5 § 28.

7 Als zweite Instanz dienten im Zweifel die kaiserlichen Landgerichte.

8 Vgl. S. 931. Berghaus (S. 926) 2, 294f.

9 Vgl. S. 550. Niese Verw. d. Reichsgutes 1905. Dach er öden Staats-recht der Reichsdörfer 1785. Maurer G. d. Dorfverfassung 2, 364-412. Berg-haus (S. 926) 2, 296ff. Hugo Verzeichnis d. freien Reichsdörfer (Z. Archivkunde2, 482f.). Becker Reichsdörfer der Landvogtei u. Pflege Hagenau, ZGO. 53, 207ff.Friedr. Weber Gesch. d. fränk. Reiohsdorfer Gochsheim u. Sennfeld 1913.