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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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961
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§ 80. Reichsritterschaft und Reichsdörfer. 961

sammen, der sich mit seiner 1650 reorganisierten Verfassung bis 1806 er-halten hat.

Die Reichsrittersehaft zerfiel in drei Ritterkreise (Schwaben, Frankenund Rhein), die Kreise wieder in Kantone oder Orte. An der Spitze desKantons stand ein Ritterhauptmann mit einigen Ritterräten und einemKantonausschuß. Jeder Ritterkreis hatte seine Kreisversammlung und seinDirektorium. Die Versammlungen der drei Kreise wurden Korrespondenz-tage genannt. Im Direktorium lösten die Kreise einander ab.

Die mehrfach erstrebte und vom Kaiser befürwortete Reichsstand-schaft ist der Reichsritterschaft nicht zu teil geworden, auch von der Kreis-verfassung blieb sie ausgeschlossen. Dagegen wurde ihre unmittelbareStellung von Reichs wegen dadurch anerkannt, daß ihr die Reichsgesetzebesonders mitgeteilt, bei Reichssteuerbewilligungen aber regelmäßig direkteVerhandlungen mit ihr angeknüpft wurden, um sie ebenfalls zu einer Bei-steuer (subsidium caritativum) zu veranlassen 2 . Zur Heerfolge war die Reichs-rittersehaft an sich dem Reiche nicht verpflichtet, doch wurde in dringendenFällen auch hierüber besonders mit ihr verhandelt 3 ; im übrigen richtete sichalles nach den Lehnsverhältnissen der einzelnen Mitglieder. In den späterenWahlkapitulationen mußten die Kaiser die Aufrechterhaltung der reichs-ritterschaftlichen Rechte ausdrücklich versprechen.

Die Mitglieder wurden mit ihren Besitzungen in eine Matrikel (Lartd-iafel, Ritterzettel) eingetragen 3 ». Die Besitzungen mußten eine gewisseMindestgröße haben und durften nicht landsässig sein; dagegen machte eskeinen Unterschied, ob sie Allode oder Lehen waren. Ein Reichsritter konnteneben seinen unmittelbaren Gütern auch landsässigen Besitz haben. DurchVerlust des reichsritterschaftlichen Besitzes ging die persönliche Reichs-freiheit an sich nicht verloren, ebenso behielten die reichsritterschaftlichenGüter ihren Charakter, auch wenn sie in andere Hände übergingen 4 . DieAufnahme neuer Mitglieder oder Besitzungen in die Matrikel verlangteeinen Mehrheitsbeschluß der betreffenden Kantons- und Kreisversammlungund die Zustimmung der beiden anderen Kreise.

2 Vgl. S. 908 n., 921. N. Samml. 2, 24 §§ 8. 9. 19-28 (RA. von 1495). 84§ 48. 488 § 28. 501 §§ 33. 3, 144 § 53. 221 § 49. 357 § 23. 402 § 22. 421 § 8. 558 § 33.4, 7. 68. Die Verhandlungen über das subsidium caritativum beruhten nicht, wieman gewöhnlich annimmt, auf der von Steuern befreienden Ritterdienstpflicht,sondern auf der Anschauung, daß ein Steueranschlag nur solchen auferlegt werdenkönne, die ihn bewilligt hätten, die vom Reichstag beschlossene Steuer also nurfür die Keichsstände und ihre durch sie vertretenen Untertanen verbindlich sei.Zu den Kammerzielern trug die Reichsritterschaft nicht bei. Subsidia caritativanannte man auch die außerordentlichen Bewilligungen der Domkapitel, durch diedie Geistlichkeit in Landessachen zu Beisteuern angehalten wurde. Vgl. Bai erDas Subs. car. für Bischof Hugo von Konstanz, ZGO. 68, 83._ 3 Vgl. RA. von 1564 § 23 und von 1566 (N. Samml. 3, 206. 217). Ebd. 4,

81 v. Below Territorium u. Stadt 200f.

4 Bei Veräußerung an Fremde hatte die Genossenschaft das Vorkaufsrecht.