958 Neuzeit bis zur Auflösung des Kciches.
in einer gewissen Abhängigkeit von dem Erz- und Hochstift 1 a , Friedbergvon dem dortigen Burggrafen, Goslar vom Herzog von BraunschweigBremen eine Zeitlang von Schweden 2 . Der Streit zwischen Hamburg undDänemark-Holstein wurde 1618 durch das Reichskammergericht zugunstender Stadt entschieden. Ungeachtet ihrer teilweise bestehenden Abhängig-keit wurden sämtliche Reichsstädte im westfälischen Frieden hinsichtlichder Reichsstandschaft, der Landeshoheit über ihr Stadt- und Landgebietund des Religionsbannes den übrigen Reichsständen völlig gleichgestellt 3 .In den Reichsstädten hatte der Rat, zum Teil auch die Bürgerschaft, demKaiser den Huldigungseid zu leisten. Die Reichsstädte hatten die Pflicht,Kaiser und Reichstag auf Verlangen bei sich aufzunehmen; von einem Ledig-werden der Regalien zugunsten des Kaisers für die Dauer des Reichstageswar jedoch keine Rede mehr. Hier und da übte der Kaiser noch gewisseRegierungsrechte, z. B. in betreff der Frankfurter Messe (S. 939), aus.Einige Städte verfügten über ein eigenes Territorium (wie Nürnberg, Koten-burg, Ulm, Rottweil, Frankfurt, Aachen 3 », Dortmund, Lübeck, Hamburg,Bremen, Mühlhausen), während andere (wie Regensburg, Augsburg, Köln,Goslar, Nordhausen) im wesentlichen auf die Stadtmark beschränkt waren.Die Verfassung beruhte überall in alter Weise auf den Bürgermeistern unddem Stadtrat, war aber im einzelnen sehr verschieden gestaltet. Dem strengpatrizischen Regiment in Nürnberg, dem die Verfassung von Augsburg,Rotenburg o. d. Tauber, Heilbronn, Lindau, Frankfurt, Bremen, Nordhausen,Mühlhausen zunächst kam, standen andere mit wesentlich demokratischerGrundlage und einzelne demokratische Oligarchien gegenüber. Auf einergesunden Vermittelung der Gegensätze beruhte namentlich die VerfassungHamburgs. Li gerichtlicher Beziehung bildete der Stadtrat meistens dasAppellationsgericht für das Stadtgericht 3b . Nur das mächtige Nürnbergbesaß ein eigenes Appellationsgericht und. wie Köln, eine eigene Universität(Altdorf). Unter den Bürgermeistern und Stadträten fanden sich jetztregelmäßig mehrere rechtskundige Mitglieder. Die kleinsten Reichsstädtesorgten wenigstens für einen rechtskundigen Stadtschreiber, der zugleich dasAmt des Syndikus oder Beigeordneten versah. Die meisten Reichsstädtewaren seit dem 30jährigen Krieg teils durch Überschuldung, teils durchinnere Streitigkeiten und solche mit benachbarten Reichsständen, sowiedurch kostspielige kaiserliche Kommissionen zu ihrer Begleichung in tiefeZerrüttung geraten. Sie wurden von vielen Landstädten, namentlich denfürstlichen Residenzen, an materiellem Vermögen weit übertroffen.
Noch weniger als die Reichsstädte vermochten die Landstädte der
la Vgl. Köline Reformation des Wormser Stadtrechts 1897 S. 19ff.
2 Vgl. Erdmannsdörffer 1, 178ff. 395ff.
3 Vgl. S. 866. 906f. JPO. 5 § 29. 8 § 4. Wolf Quellenkunde zur Reformations-gesch. I 550ff.
3a Das sog. „Aachner Reich."
3b Vgl. z. B. Rosenthal G. d. Gerichtswesens usw. in Bayern 2, 29. Diefreiwillige Gerichtsbarkeit des Rates blieb weiterhin geläufig, wie schon im MA.