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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 79. Städte. 959

aufstrebenden Staatsgewalt der Landesherren zu widerstehen 4 . Der Hanse-bund stand noch im 16. Jh. im Ansehen, er wurde gelegentlich noch zuBeisteuern für das Reich angegangen 5 und traf in den Rezessen von 1591und 1614 umfassende seerechtliche Bestimmungen, die sich zum Teil biszum deutschen Handelsgesetzbuch erhalten haben 6 ; aber eme Stadt nachnach der andern wurde durch ihren Landesherrn zum Austritt genötigt,und der Hansetag von 1630 sah nur noch die drei Städte Lübeck, Hamburgund Bremen, die als freie Reichs- und Hansestädte den Bund allein aufrecht-erhielten 7 . Nur wenige Landesstädte (wie Rostock, Wismar, Stralsund,Greifswald) vermochten sich gegenüber der Landesgewalt eine größere Selb-ständigkeit zu erhalten. Alle übrigen kamen nach und nach zu Fall undwurden sogar in ihren berechtigten Ansprüchen auf Selbstverwaltung durchbureaukratische Bevormundung immer mehr verkümmert. In geringeremMaß war dies in solchen Territorien der Fall, wo die Landstände ihre alteBedeutung behaupteten, weil hier die Städte durch die Landstandschafteinigermaßen für sich zu sorgen vermochten. Aber wo die Landstände zubloßen Provinzial- und Kreisständen mit beschränkter Selbstverwaltungherabgedrückt wurden, wie in Österreich, Preußen und Baiern, sanken dieStädte zu bloßen staatlichen Verwaltungsbezirken herab 8 . Die städtischeAutonomie verschwand ganz oder wurde auf geringe Polizeisachen be-schränkt. Auch in kirchlichen Dingen verfällt der Stadtrat dem landes-herrlichen Kirchenregiment 8 n . Das Befestigungsrecht 815 verlor seine Be-deutung für die Städte, weil ihre Mittel nicht gestatteten, die neueren Be-festigungsarten anzuwenden. Einige Städte wurden zu Landesfestungen,die meisten ließen ihre Werke verfallen oder erhielten sie nur zu steuer-polizeilichen Zwecken. Die Stadträte und Magistrate wurden zwar meistensnoch von der Bürgerschaft oder einer Vertretung derselben gewählt oder

1 Vgl. v. Gierke Gen.-K. 1, 679ff. 4, 256. 261 ff. Strubcn JS'ebenstunden 1,Abu. 5. Schulze Preuß. Staatsr. I 2 , 459ff. E. Meier Reform der Verwaltungs-organisation unter Stein und Hardenberg 70ff.

5 Vgl. RA. von 1544 § 33 und 1576 § 22, 1582 § 21, 1594 § 8 (N. Samml. 2,501. 3, 357. 402. 421). Frensdorff Das Reich u. die Hansestädte, ZRG. 33, llöff.248. Simson Organisation der Hanse in ihrem letzten Jahrhundert, Hans. G.-Bl.1907, S. 207 ff.

6 Pardessus Collection de lois maritimes 2, 507ff. 528ff. Über Seerechts-quellen vgl. Wagner Seerecht (Bindings Handb. 1884) 1, 53ff.

7 Vgl. Eichhorn 4, 277ff. Pütter Hist. Entw. 2, 195f.

8 Die erste preußische Städteordnung (ALR. II Tit. 8 Abschn. 2) kam gegen-über den zahllosen, überaus verschiedenen Stadtrechten wegen ihrer bloß sub-sidiären Bedeutung nur wenig zur Geltung.

8a A. Schultze Stadtgemeinde u. Reformation 1918 S. 50. Vgl. oben S. 698.

8b Vgl. Holtze Zur G. d. Enteignungsrechts in der Mark 1918 (Forsch, z.brandenb. G. 31, 1 S. 140ff.); Krieg u. Enteignung in der Mark, DJZ. 1918, 287ff.Zur städt. Wehrverfassung vgl. oben S. 697, dazu Hampe (§78 n. 58). Schön-aich Das Freikränzleinschießen der schles. Städte, Progr. Jauer 1898. Lappe(ö- 957). Marre (S. 957).