954 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
In Preußen erfolgte gleichzeitig mit der Organisation der staatlichen auchdie der örtlichen Landesverwaltung. Die brandenburgisch-preußischeVenvaltungsorganisation beruhte bis 1806 auf den Einrichtungen FriedrichWilhelms l 83 . Als Zentralbehörden errichtete er drei Ministerien, derenGeschäftsordnung auf dem strengsten Kollegialsystem beruhte; alles mußteentweder in einem Kollegium von Räten unter dem Vorsitz des Kessort-ministers oder in gemeinschaftlichen Sitzungen der Minister selbst erledigtwerden. Die auswärtigen und Reichsangelegenheiten sowie alle Landes-hoheitsachen und die Familienangelegenheiten des königlichen Hauseswurden dem Kabinettsministerium überwiesen. Während dieses zwei, späterdrei Minister an der Spitze hatte, bestand das Generaldirektorium (fürInneres und Finanzen) aus fünf, später vier Ministerien, die gewisse An-gelegenheiten („Generaldepartement") gemeinschaftlich behandelten imübrigen aber einzelnen, nach Sachen oder Provinzen verteilten Departementsvorstanden. Schlesien erhielt einen eigenen, von dem Generaldirektoriumunabhängigen Provinzialminister. Das Generaldirektorium beruhte auf derVereinigung des vom großen Kurfürsten errichteten Generalkriegskommis-sariats mit dem Oberdomänendirektorium, der Hofkammer, Schatull-verwaltung, dem Generalpostmeisteramt und mehreren anderen höchstenBehörden* 1 . Jedem Provinzialbezirk stand als Organ des Generaldirek-toriums eine Kriegs- und Domänenkammer vor, die aus einer Verschmelzungder früheren Kriegskommissariate und Amtskammern hervorgegangen war;alsVerwaltungsgericht bestand in jeder Provinz eine Kammerjustizdeputation.In einigen Provinzen bestanden schon seit dem 16. Jh. in Anlehnung an diealten Beritte (S. 664) und andere territoriale Gliederungen die Kreise; diesewaren ursprünglich bloße Wahlbezirke für die Wahl der Landtagsausschüsse,die teils zu periodischer Mitwirkung bei der Regierung berufen waren, teilsein Mittelglied zwischen der Regierung und den Ständen bildeten. Ausbloßen Wahlkörpern hatten sich die Kreisstände allmählich zu öffentlichen
S. Adler D. adelige Landrecht in Nieder- u. Oberösterr. 1912 (Fschr. z. 31. deutschenJuristentag; vgl. Kogler, ZRG. 47, 647).
83 Vgl. S. 927 f. Meinardus Protokolle u. Relationen des brandenb. Ge-heimen Rates a. d. Zeit des Kurt. Friedr. Wilh. (Publikationen a. d. preuß. Staats-archiven, 5 Bde. 18S9ff.). Erdmannsdörffer Deutsche Gesch. 2, 477ff. ArndtD. Oberräte in Preußen 1526—1640 (Altpr. Mschr. 49) 1912. Arnold (n. 58). AugustWilhelm Prinz v. Preußen, Entw. d. Kommissariatsbehörden in Brandenb.-Pr.bis Friedr. Wilh. I, Straßb. Diss. 1908. Hintze Commissarius (S. 927); Entsteh.d. modernen Staatsministerien (HistZ. 100). W. Koch D. gesamtstaatl. Finanz-kollegium 1655 (Forsch, br.-pr. G. 26, 1912); Gründung d. Hofstaatekasse 1673(ebd. 27) 1913. Koser Anfänge d. brandenb. Geheimen Rates 1604 (HistZ. 109,83ff.) 1912. M. Lehmann Ursprang d. preuß. Kabinetts 1911 (Hist, Aufs. 153ff.).Schmitt-Dorotiö Diktatur 1921 (43ff.: Praxis d. fürstl. Kommissare d. 16. u.17. Jh.). Stolze Gründung d. Gcneraldirektoriums 1908 (Beitr. br.-pr. G. 49H.).
81 Seit Friedrich I hatte als oberste Finanzbehörde mit genau abgegrenzterZuständigkeit die Geheime Hofkammer gedient. ,
84a Vgl. Hintze Die Einrichtung der Kainmerjustizdeputationen 1782 (Forsch.br.-pr. G. 32, 412ff.) 1920.