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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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8 78. Territorien. 8. Finanzwesen u. VerwaUungsorganisation. 955

Korporationen mit eigenen Kreistagen entwickelt. An ihrer Spitze standenKreisdirektoren, die anfangs von den Kreistagen frei gewählt, dann aber durchdie Verbindung mit dem Amt des Land- oder Marschkommissars (für dieVerpflegung und Unterbringung der Truppen innerhalb des Kreises) zu-gleich zu Staatsbeamten wurden, deren Ernennung dem Landesherrn, aufPräsentation der Kreisstände, oblag. Da die Kreisdirektoren in der Eegelzugleich als Kreisdeputierte in den Landtagsausschuß gewählt wurden, sowurde der für die letzteren übliche Titel Landrat 8ib allmäh lieh zum Amts-titel für den Kreisdirektor. Als organische Einrichtung für die Landes-verwaltung wurde die Kreiseinteilung unter dem großen Kurfürsten inmehreren Provinzen durchgeführt, im Lauf des 18. Jh. aber auf den ganzenStaat ausgedehnt. Zu den militärisch-fiskalischen Aufgaben der Landrätegesellten sich im Lauf der Zeit die Aufgaben der Landespolizei. Kach derLandesorganisation Friedrich Wilhelms I waren sie mit den ihnen zugeord-neten Kreiseinnehmern und Ausreitern die ausführenden Organe der Kriegs-und Domänenkammern innerhalb der einzelnen Kreise; zu ihrer Beratungdienten die Kreistage. Die Kreisverfassung bezog sich aber nur auf dasplatte Land; die Städte wurden zu eigenen hispektionsdepartements ver-einigt und besonderen Steuerkommissaren, den späteren Kriegs- und Steuer-räten, als Aufsichtsorganen unterstellt. Die Ortspolizei auf dem Landeblieb in den Händen der königlichen Domänenamtmänner (jetzt regelmäßigzugleich Domänenpächter) und der Gutsherrschaften, deren Organe dieOrtsschulzen und Dorfgerichte waren.

Das dritte Ministerium in der Organisation Friedrich Wilhelms I wardas Justizdepartement unter dem Großkanzler und mehreren Ministern,denen teils gewisse Provinzen, teils bestimmte sachlich abgegrenzte Ge-schäftskreise überwiesen waren. Die obersten Gerichtshöfe waren auf dieRechtspflege beschränkt, während die Appellationsgerichte (Provinzial-landesjustizkollegien, Regierungen) zugleich die Justizverwaltung und ge-wisse andere Verwaltungssachen in den Provinzen besorgten.

Der König selbst pflegte an den Verhandlungen der Ministerien nichtteilzunehmen; seine Entscheidungen erfolgten aus dem Kabinet 85 , d. h. durchkönigliche Kabinettsschreiben (Cabinelsordres) , bei deren Ausfertigung ersich nur seiner Kabinettssekretäre bediente. Die Zustellung an die Ministerund sonstige Behörden erfolgte durch Feldjäger.

Militärsachen wurden teils von dem Oberkriegskollegium behandelt,das direkt unter dem König stand, teils von dem Militärdepartement des

b Vgl. dagegen Hintze TJrspr. d. Landratsamts i. d. Mark Brandenburg,BSB. 1915, 352ff. Gelpke Gesch. Entw. d. Landratsaints i. d. pr. Monarchie(Vem.-Arch. 11) 1902. v. Hedemann Landrat u. Landratsamt in Altpreußenu. Sohlesw.-Holst. (ZSohlesw. 32). Kutzner Landratsamt in Schlesien 1740 bis1806, Diss. Breslau 1911. Schill Landratsamt in Cleve-Mark (Forsch, br.-pr. G.22) 1909.

Das Geh. Kabinett, das 1783 in Baden geschaffen wurde, war etwas wesent-lich anderes, eine kleine, kollegiale Behörde, die den großen Geheimen Bat vertrat<wd beinahe denselben Geschäftskreis hatte. Vgl. Windelband Verw. (S. 927) 165ff.