§ 78. Territorien. 8. Finanzwesen u. Verwaltungsorganisation. 953
nur örtliche Verwaltungen und landesherrliche Hof Verwaltung gekannt, all-gemeine staatliche Aufgaben hatte es nicht gegeben. Dagegen traten jetztdie großen Ansprüche der Heeresverwaltung an den Staat heran, die Gerichteund das gesamte Beamtentum beruhten auf neuen Grundlagen, es bedurfteder regelmäßigen Aufstellung eines Staatshaushaltes, überhaupt einer ge-regelten Finanzverwaltung, da das dem Mittelalter eigentümliche Anweisungs-system außer Gebrauch gekommen war; dazu kamen die kirchlichen- Ver-hältnisse, Polizei- und Verkehrswesen, die staatliche Fürsorge für das ge-raeine Wohl u. dgl. m.
Die Verwaltungsreformen hatten als Hauptziele die Konsolidierung derStaaten nach außen und innen und die Verselbständigung gegenüber dem Reich.Wesentlich war dabei die Umbildung des landesfürstlichen Rates in ein festesKollegium, das sich aus Juristen als Berufsbeamten zusammensetzte und sichzwischen die Träger der normalen Verwaltung und den Landesfürsten ein-schob. Dje österreichischenEinrichtungen unter Maximilian I undFerdi-nand I sind dabei für ganz Deutschland vorbildlich geworden. Ob sie selbstauf die französisch-burgundische und niederländische Verwaltung zurück-zuführen oder in Tirol bodenständig sind, ist eine Streitfrage 82 . Sie habenfast in allen deutschen Territorien im Lauf des 16. Jh. Nachahmung ge-funden, in Österreich selbst sich im wesentlichen bis in das 19. Jh. erhalten,da die Keformversuehe unter Maria Theresia und Joseph II nicht zum Ab-schluß gelangten. Als Zentralbehörden wurden der Hofrat (für Verwaltungund Rechtspflege) und die Hofkammer (für Finanzen und Rechtsprechungin Finanzsachen), außerdem 1556 der Hofkriegsrat eingesetzt. Die Hof-kanzlei erhielt eine neue Organisation. Für vertrauliche Sachen wurde derGeheime Rat 82a als ständige Kollegialbehörde eingerichtet. Als Mittel-behörden für die einzelnen Länder dienten die Regierungen oder Regimentein Justiz- und allgemeinen Landesverwaltungssachen, die Raiflcammern(auch Schatzkammern, Kammerkollegien) in Finanzsachen. Die fiskalischeVertretung vor Gericht war Sache der Kammerprokuratoren. Die örtlichenBehörden behielten in Österreich wie in den meisten übrigen deutschenStaaten noch ihre mittelalterliche Verfassung 821 ' und wurden erst im 18. Jh.teilweise reorganisiert.
82 Vgl. Th. Mayer Die Verwaltungsorganisationen Maximilians I, ihr Ur-sprung u. ihre Bedeutung 1920 (Dopsch Forsch. 14); dazu die oben S. 929 genanntenArbeiten von S. Adler, Rachfahl, Rosenthal, Walther; zusammenfassendHärtung VG. 43ff. Vgl. ferner § 70.
8:a Über die Geheimratskollegien in Bayern, Kurpfalz, Württemberg, Hessen undSachsenvgLRosenthalG.d.Bayr. Gerichtew. 1,537ff.2,223ff.; Behördenorganisation37ff. Lobe Oberste Finanzkontrolle des Königreichs Sachsen, bei Schanz, Finanz-archiv 2, 2 (1885). Krusch Entwickl. der braunschw. Zentralbehörden, Z. d. bist,^er. f. Niedere. 1893, S. 201 ff.; Eintritt gelehrter Räte in die braunschw. Staats-verwaltung, ebd. 1891, S. 60ff. Wintterlin (S. 929) 1, 63ff. Becker Der Ge-heime Rat in Hessen-Kassel, Diss. Kiel 1911. Für Baden: Windelband (S. 927)l«3ff. Für Paderborn: Böhmer (S. 930).
" b Ganz mittelalterlichen Charakter behielt bis zum 18. Jh. das Adelsgericht[Landrecht) in Österreich unter dem Landmarschall, bzw. Landeshauptmann. Vgl.
61»