952 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
mehr den Charakter einer Reallast angenommen hatte, waren die von denLandständen bewilligten Steuern, überwiegend Grund- und Gebäudesteuernzu entrichten. Adel und Geistlichkeit waren in der Regel steuerfrei 79 \ DasSteuerbewilligungsrecht der Landstände hatte in sämtlichen Territorien zueinem Dualismus in der Finanzverwaltung geführt, indem die in erster Reihezur Bestreitung der landesherrlichen und Landes-Bedürfnisse bestimmtenErträge der Kammergüter und nutzbaren Regalien zu freier Verfügung desLandesherrn blieben, während die von den Ständen bewilligten Steuernin die landständische Kasse (Landkasten) flössen und in Einnahme undAusgabe unter strenger ständischer Aufsicht, ursprünglich sogar mit gänz-licher Ausschließung des Landesherrn, gehalten wurden. In Brandenburgwurde, obwohl es hier ebenso wie in Österreich und Baiern gelungen war,das landständische Steuerbewilligungsrecht zu brechen 80 , die getrennte Ver-waltung noch geraume Zeit beibehalten; selbst nach der Vereinigung derverwaltenden Behörden blieben wenigstens die Kassen (Domänen- undKriegskasse) getrennt. In materieller Beziehung wurde in Preußen derDualismus des fiskalischen Vermögens durch ein Hausgesetz FriedrichWilhelms I von 1713 beseitigt, das sämtliche Domänen für Staatseigentumerklärte und den bisherigen Unterschied zwischen Schatull- und gewöhn-lichen Domänengütern aufhob 81 . Für die persönlichen Bedürfnisse desKönigs wurde diesem eine bestimmte Summe aus den Jahreserträgen derDomänen ausgesetzt (Hcmdgelderreiching), aus der sich später der Kron-fideikommißfond entwickelt hat.
Ein wesentliches Bedürfnis der Territorialverfassung war die Organi-sation einer staatlichen Zentralverwaltung. Der mittelalterliche Staat hatte
78b Vgl. Mack (S. 666 n. 98), ferner § 78 n. 47.
80 Nach Ablauf der letzten von den Ständen bewilligten Kriegskontribution(1658) verlangte der große Kurfürst die dauernde Bewilligung einer regelmäßigenJahreskontribution für das Heer. Nachdem er dies von 1662 an durchgesetzt hatte,war von einem Steuerbewilligungsrecht der Stände keine Rede mehr. Die Kon-tribution war eine ausschließlich auf dem bäuerlichen Besitz lastende Grund-steuer, während in den Städten die seit 1667 eingeführte Akzise erhoben wurde.Die Ritterschaft war kontributionsfrei (aber nicht ihre Bauern), trug aber, da allebürgerlichen Gewerbe in den Städten konzentriert wurden, indirekt durch ihreEinkäufe zu der Akzise bei. Die Akzise diente gleich der Kontribution und denvon der Ritterschaft erhobenen Ritterpferdgeldern, an deren Stelle im 18. Jh. derLehnskanon trat, ausschließlich für Heerzwecke, ihr Ertrag floß daher in die Kriegs-kasse. Vgl. Wuttke Einführung der Landakzise und der Generalkonsumtions-akzise in Kursachsen, Heidelb. Diss. 1890. Fineisen Akzise i. d. Kurpfalz, Heidelb.Diss. 1906. v. Below Prozeß d. Städte gegen die Ritterschaft von Jülich, ZBergG1907, lff. Hübner Die ordentl. Kontribution Mecklenburgs 1911 (Fschr. v. Gierke1139 ff.).
81 Vgl. Bornhak (S. 928) 2, 97. ALR. II 14 §§ Uff. Über die sonstige Be-handlung der Kammergüter vgl. Reyscher Rechte des Staates an den Domänen1863. Vollert Entstehung und rechtlich« Natur des Kammervermögens 18o7.Zachariä Eigentumsrecht am deutschen Kammergut 1864; Das rechtliche Ver-hältnis der fürstlichen Kammergüter 1861. Über den Begriff jisews in der Neuzeitvgl. v. Gierke Gen.-R. 4, 245ff. 546ff.