§ 78. Territorien. S. Finanzwesen u. Verwaltungsorganisation. 951
ihm als überflüssiges Beiwerk, dessen man sich möglichst bald entledigte,so daß der Richter als selbsturteilender Einzelrichter übrig blieb und dasGericht nur noch aus Richter und Schreiber bestand. Länger erhielt sichdie alte Verfassung da, wo der Amtmann nicht landesherrlicher, sondernlandständischer Beamter, also ein ohne Rücksicht auf vorhandene Rechts-kenntnis gewählter Adeliger war, oder wo der Amtmann bloßer Verwaltungs-beamter war und ein ungelehrter Schulze oder Dingvogt den Vorsitz imGericht führte. In solcher Lage half man sich mit einem rechtskundigenGerichtsschreiber oder mit Aktenversendung oder einem Amtschreiber, derzugleich die fiskalischen Geschäfte (als Rentmeister, Kastner) und die Ge-richtschreiberei besorgte; oder mit gelehrten Rechtskonsulenten, auf derenRat das Gericht in Bedürfnisfällen verwiesen wurde. Hier kam es, namentlichin Zivilsachen, vielfach in Gebrauch, den Schiedsspruch eines Rechts-kundigen, zumal des Amtmannes, anzurufen; daraus entwickelte sich inmanchen Gegenden eine regelrechte Austragsinstanz vor dem Amtmann,die dann ebenfalls zum Einzelrichtertum hinüberführte 79 . Unterstütztwurde diese Umwandlung der Gerichte überall durch die bureaukratischeRichtung des landesherrlichen Regiments. Auch die Gutsobrigkeiten mußtensich dem unterwerfen; wollten sie ihre Gerichtsbarkeit festhalten, so durftensie diese nicht mehr durch ihre Meier oder Schulzen verwalten lassen, sondernmußten rechtskundige Geriehtshalter oder ,Justitiarien' anstellen. DieGerichtsbarkeit schied damit aus dem Zusammenhang mit der allgemeinenGutsobrigkeit aus und wurde zur Patrimonialjustiz, die sich mehr und mehrzu einem bloßen Patronatrecht gestaltete: der Gerichtsherr hatte den Unter-halt des Gerichts zu tragen und dafür die Gerichtseinnahmen zu beziehen,aber hinsichtlich des Justitiars hatte er ein bloßes Präsentationsrecht, dieAnstellung erfolgte durch den Staat, der auch durch Anordnung richter-licher Prüfungen dafür sorgte, daß keine ungeeigneten Personen zu demAmt gelangten. In der Regel entwickelte sich die Sache dahin, daß diestaatlichen Stadt- oder Landrichter (Amtmänner, Justizamtmänner) auchzu Justitiarien der benachbarten Gutsbezirke ernannt wurden.
8. Das Finanzwesen 7911 und die Verwaltungsorganisation. DasSteuersys tem war im wesentlichen das alte. Neben der alten Bede, die
79 Vgl. S. 872. Stölzel Entw. d. gel. Richtertums 1, 331ff. 2, 117. Lam-precht WL. 1, 1330ff. Stintzing 416ff. Stammler R. des Breidenbacherwundes 7 f. 50ff. Dem baierischen Recht waren schon im Mittelalter die selbst-urteilenden Richter geläufig. Vgl. S. 610, Rosenthal 1, 139f.
,8a Vgl. S. 926ff. 940. Ferner Busch Steuerverfassung Süderdithmarschens16.—18. Jh., Heidelb. Diss. 1916. Contzen Lippische Landkasse, Münster Diss.1910. Gordes Direkte Steuern im kurköln. Hzgt. Westfalen 1912. HansenLandesherr]. Einkünfte im 16. Jh. (ZSchlesw.-Holst. 41). -Schmitz Bede inKurköln, Diss. Freib. 1912. Loebl Der Sieg d. Fürstenrechts auch auf dem Ge-biete der Finanzen vor dem 30j. Kriege, 1916 (Schmoller Forsch. 187). Mensi<* d. direkten Steuern in Steierm. bis z. Regierungsantritt Ma. Theresias, 1910—12forsch. Verf. Steierm. 7. 9). Reimann D. Tabakmonopol Friedr. d. Gr. 1913.Wolters G. d. brandenb. Finanzen 1640—97, 1915.
Ä.Schröder-v. KünBberg, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aon. 61