950 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
zeitig mit Doktoren besetzt wurden, erhielten sich nicht nur, sondern wurdenvielfach auch von anderen Seiten um Eechtsbelehrungen angegangen 75Dasselbe war bei einigen Hofgerichten, z. B. dem von Wittenberg, der Fallnamentlich aber sind die juristischen Fakultäten, besonders begünstigtdurch die Halsgerichtsordnung Karls V (Art. 219), die Erben der altenOberhöfe geworden. Das Institut der Aktenversendung 75 a (auf Antrag einerPartei oder auf selbständigen Gerichtsbeschluß) hatte anfangs nur dieBedeutung eines Gesuches um Rechtsbelehrung; allmählich aber wurde esüblich, daß die um Belehrung angegangene Fakultät ihr Gutachten in derForm eines Urteils abgab, das von dem nachsuchenden Gericht als eigenesUrteil, wenn auch mit dem Zusatz auf eingeholtes Erachten auswärtigerRechtsgelehrten, unverändert verkündigt wurde.. Die Juristenfakultätenwurden auf diese Weise zu Spruchkollegien, die den Rechtsinhalt des Urteilsbindend feststellten, während das Rechtsgebot dem nachsuchenden Gerichtverblieb 70 .
Entscheidungen von Zivilsachen durch „Machtsprüche" des Landes-herrn waren nicht ausgeschlossen 76 ".
Erheblich später als bei den Obergerichten hat sich die Umgestaltungbei den niederen Land- und Stadtgerichten vollzogen. Am frühesten verlordie Schöffenverfassung ihre Bedeutung für die Zivilrechtspflege, währendsie sich auf dem Gebiet des Strafrechts zum Teil bis in das 18., bei Rüge-gerichten bis in das 19. Jh. erhalten hat 77 . Wo ein rechtsgelehrter Amtmannoder Stadtrichter den Vorsitz im Gericht hatte, war es natürlich, daß er sichnicht wie der altdeutsche Richter auf die Leitung der Verhandlungen be-schränkte, sondern an der Urteilsfindung selbst teilnahm und bald derallein maßgebende Faktor bei ihr wurde 78 . Die Schöffen erschienen neben
75 Ganz besonders war dies bei dem berühmten Leipziger Schöffenstuhl derFall, dem schon seit Anfang des 16. Jh. einzelne Mitglieder der Leipziger Juristen-fakultät angehörten. Vgl. Distel, ZRG. 20, 89ff. 23, 63ff. Kisch Leipz. Schöffen-spr. 638. Auch die Schöffenstühle von Halle, Brandenburg, Stettin und Koburgstanden lange in Ansehen. Über Brandenburg vgl. die S. 865 angeführten Werkovon Stölzel. Hegler D. prakt. Tätigkeit d. Juristenfakultäten des 17. u. 18. Jh. inihrem Einfluß auf die Entw. d. Strafr. von Carpzow ab, 1899. Erman-Horn Bibliogr.d. Univ. 1, Nr. 3923ff. Iwand Die jur. Fak. d. Univ. Straßburg 1538-1870, 1917.
»» Vgl. Lenel Badens Rechtsverwaltung (S. 927) 136ff.
76 Vgl. A. S. Schultze (n. 67) 211.
76a Vgl. Lenel Bad. R.-Verw, 165ff. Der berühmteste dieser Machtsprücheist der Friedr. d. Gr. im Prozeß des Müllers Christian Arnold, vgl. Dickel Friedr.d. Gr. u. d. Prozesse d. Müllers Arnold 1891. Dahlmann-Waitz 8 Nr. 10295.Rosenfeld in: Aus der Festungszeit preuß. Kammergerichtsräte auf Spandau1780 (1910) 199ff.
" Vgl. Albert Steinbach bei Mudau 1899 S. 109ff. Lenel Bad. R.-Verw.228. Zur Verhinderung von Prozessen und Abschneidung verzögernder Rechts-mittel wurde in Baden 1782 die Consultationsdeputation geschaffen, der jedochkeine Dauer beschieden war. Vgl. Lenel 98ff.
78 Vgl. Stintzing 415f. Rosenthal GV. Bay. 1, 74ff. Die vielfache Fort-dauer der Trennung von Richter und Urteilfinder auch bei den Obergenenten,z. T. bis ins 18. Jh. ist nachgewiesen von Lenel, ZRG. 47, 440ff.