§ 78. Territorien. 7. Gerichtswesen. 949
welches das ständische Gericht zum Teil ganz beiseite geschoben wurde 70 .Anders in den Territorien, die ein Privilegium de non appellando illimitatumbesaßen 71 und infolgedessen, zur Wahrung der drei Instanzen, genötigtwaren, ein eigenes Oberappellationsgericht einzusetzen, das naturgemäß fastüberall aus dem Geheimen Rat hervorging 72 . In Österreich übernahm an-fangs der Reichshofrat diese Aufgabe, bis er auf die Reichssachen beschränktund für die erbländischen Sachen ein eigener Hofrat eingerichtet wurde;Böhmen behielt seinen eigenen Hofrat. In der Mark Brandenburg war dasBerliner Kammergericht der höchste Gerichtshof, gegen dessen Entschei-dungen nur das Rechtsmittel der Aktenversendung, in früherer Zeit auchdie Supplikation an die persönliche Entscheidung des Landesherrn offenstand. Der seit 1658 aus dem Geheimen Rat als besondere Abteilung (Ge-lieimer Rat zu den Verhören) ausgeschiedene Geheime Justizrat war nicht,wie früher angenommen wurde, ein oberster Gerichtshof der Kurmark,sondern ein mit verschiedenen Zuständigkeiten ausgestatteter Sonder-gerichtshof, der 1749 beseitigt wurde. Für die nicht zur Kurmark gehörigenreichsländischen Territorien wurde 1703 ein eigenes Oberappellationsgerichtin Berlin errichtet, neben dem anfangs noch ein besonderes Appellations-gericht für Ravensburg (seit 1653) und das oranischo Tribunal (für Mors,Siegen und Tecklenburg) bestand. Im Jahr 1749 wurden alle diese Gerichtezu einem selbständigen vierten Senat des Kammergerichts unter dem NamenTribunal vereinigt. Das Tribunal war das Oberappellationsgericht für denganzen Staat, nur das Herzogtum Preußen behielt zunächst noch sein seit1657 bestehendes Tribunal in Königsberg, bis 1774 auch dieses mit demBerliner Tribunal, von nun an Obertribunal, vereinigt wurde.
Die Berufungen an die alten Oberhöfe kamen seit dem 16. Jh. in Ab-nahme. Teils schritten die Landesherren dagegen ein 73 , teils erwiesen siesich dem neuen Recht nicht gewachsen und verloren das Vertrauen. Nurwenige, wie Lübeck 74 , haben ihr Ansehen noch im 17. oder selbst bis zum18. Jh. behauptet; namentlich solche, bei denen die Schöffenstühle recht-
70 Vgl. Lechner Rcichshofgeiicht (S. 592) 62ff.
71 Die Kurfürstentümer beanspruchten ein solches schon auf Grund der Gol-denen Bulle, nur Kurköln verzichtete wegen der Kosten auf ein eigenes Ober-appellationsgericht. Außer den Kurfürstentümern besaßen das Privileg Österreich,Baiern, Würtemberg und Schweden. Vgl. Eichhorn 4, 376 Note k. Für ihrenicht zur Kurmark gehörigen Besitzungen erlangte die Krone Preußen ein un-bedingtes Privileg erst 1750 (vom Kaiser vollzogen schon 1746), während die frühernPrivilegien, auch das von 1702, nur bis zu bestimmten Beträgen der Appellations-summe gingen, also privilegia limitaia waren. VgL Bornhak 1, 362. 2, 192. KurtPereis, SB. d. Berl. Ak. 1907 S. 852. Für Hessen vgl. Zentgraf (n. 67) 139ff.
72 VgL JPO. 10 § 12. Braunschweig-Lüneburg errichtete das Tribunal inCelle unmittelbar nach dem Erwerb der Kurwürde, die das Privileg von selbst mitsich brachte. Vgl. Eichhorn 4, 560. Würtemberg erlangte die Kurwürde 1805.Wintterlin (S. 929) 1, 174ff.
73 Vgl. Oberrhein. Stadtrechte 1, 203. Für Kursachsen wurde 1432 derhechtszug nach Magdeburg aufgehoben und dafür der nach Leipzig eingeführt.
71 Punk Die lübischen Gerichte, ZRG. 39, 53ff. 40, 61 ff.