948 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
Wandlung der Volksgerichte in gelehrte Gerichte bedingten sich gegenseitig-die erstere trat ins Leben durch die Errichtung des Reichskammer»erichtsmit seinen gelehrten Beisitzern und machte dann ihrerseits die entsprechendenGerichtsreformen in den Territorien notwendig. Die Tätigkeit der Urteilcrverlor ihre rechterzeugende Kraft und wurde zu einer bloßen Anwendunggegebener Normen, zur juristischen Kunst 08 . Dabei war die Entwicklungbei den Obergerichten eine andere als bei den Untergerichten. Jene bliebenKollegialgerichte, indem Rechtsgelehrte in das Urteilerkollegium auf-genommen wurden; der Richter behielt den Vorsitz und blieb lange nochauf die Prozeßleitung beschränkt; seine Mitwirkung an der Urteüfindun<rbeschränkte sich vielfach auf den Stichentscheid 68 a . In den Untergerichtenstarben die Urteilerkollegien allmählich ab und wichen dem rechtsgelehrtenEinzelrichter. Ein wesentliches Mitglied jedes Gerichts war der Gerichts-schreiber (Aktuar).
Die Obergerichte (Hof- oder Kammergerichte) in den Territorien (S. 657f.)folgten durchaus dem Vorbild des Reichskammergerichts. Die verschiedenenHof- oder Kammergerichtsordnungen stimmten großenteils wörtlich mit derRKGO. überein 68 b . Den Vorsitz behielt dem Namen nach der Landesherr,dessen ständiger Vertreter ein adeliger Hofrichter oder der Hofmeister oderKanzler war. Die Urteiler wurden teils vom Landesherrn, teils von denStänden ernannt und mußten teils dem Adel, teils dem Gelehrtenstandangehören. Li den zusammengesetzten Territorien wurden in der Regelfür die einzelnen Provinzen besondere Obergerichte gebildet. Sie waren dieordentlichen Gerichte erster Instanz für die Eximierten und zugleich Be-rufungsgerichte für die niederen Stadt- und Landgerichte 69 . Wie dem Eeichs-kammergericht aus dem Reichshofrat, so erwuchs den Hofgerichten ausdem Geheimen Rat (Hofrat, Kanzlei, Kammer, Regierung) in allen größerenTerritorien ein nur vom Landesherrn abhängiges Konkurrenzgericht, durch
Schäften L d. Ober- ü. Mittelsteierm. 1916 (Z. Steierm. 15, 114ff.). Stobbe Rechtsqu.1, 642ff. 2, 63—110. Stölzel Brandenburg-Preußens R.-Verw. u. R.-Verfassung,2 Bde. 1888. Strnadt Materialien (S. 843). Wetzell Syst, des Zivilprozesses 3385ff. Windelband Verw. (S. 927) 117ff. 228ff. Wintterlin Behördenorganis.(S. 929) 1, lff. 280ff.; Niedere Vogtei im 16. Jh., Würt. VJHefte 9, 413ff.; Dorf-gemeindegerichte im Hzgt. Würtemb., ebd. 12. 1903. Wolff (S. 843) 185ff. Zent-graf Zuständigkeitswesen u. Zuständigkeitsstreit in der Landgrafseh. Hessen-Darmstadt 1567-1803, Diss. Greif sw. 1909.
68 Vgl. Stintzing, HistZ. 29, 413.
68a vgl. R Lenel Scheidung von Richtern u. Urteilern, ZUG. 47, 440ff.
68b Auch den Brauch der gemeinen bescheide (allg. verbindl. Bescheid bezgl.d. Verfahrens) haben die Hofgerichte dem RKG. nachgemacht. Vgl. P. LenelBad. R.-Verw. 143 ff.
69 Zwei Instanzen waren für jedes Territorium reichsgesetzlich vorgeschrieben.Vgl. R.-Dep.-Absch. von 1600 § 15 (N. Samml. 3, 476). Eine Urkunde des Pommern-herzogs Bogislaw X von 1520 ergibt, daß auch die in den besonderen Schutz oderdas Geleit des Landesherrn aufgenommenen Personen damit ganz wie in der frän-kischen Zeit den Gerichtsstand vor dem Hofgericht erhielten. Vgl. Monatsbl. d.pomm. G.-Ver. 1901 S. 89.