§ 78. Territorien. C. Heerwesen. 945
und allen Ständen zusammenfanden; doch hielt man darauf, daß jedesKähnlein von 300 bis 400 Mann mehrere berittene Führer der Schützenzügehatte, die von Adel oder erfahrene Kriegsmänner -waren. Die Anwerbungwurde regelmäßig einem Obristen übertragen, dem die Hauptleute der 8 bis]0 Fähnlein seines Regimentes, bei der Reiterei die Rittmeister, als Unter-werber dienten 59 . Oberst, Hauptleute und Rittmeister waren nicht bloßOffiziere, sondern zugleich Unternehmer, die geworbenen Truppen standennur zu ihnen im Vertragsverhältnis und empfingen von ihnen den Sold.Die Errichtung des Regimentes geschah mit der Musterung vor den Muste-rungskommissaren des Kriegsherrn. Die Einzelnen wurden in die Muster-rolle eingetragen. Mit der Verlesung des Artikelbriefes (S. 921) und derVereidigung der Truppen auf diesen wurde die Musterung geschlossen. DieGenerale pflegte der Kriegsherr selbst anzustellen 60 , die übrigen Offizierewurden von den Obersten oder Hauptleuten ernannt, die Unteroffizierezum Teil von den Knechten gewählt. Seine kriegerische Ausrüstung und seinenUnterhalt hatte jeder Mann selbst zu bestreiten; Wohnung, Feuerung undLagerstroh wurden ihm gestellt (das Servis); bei der Artillerie stellte derKriegsherr auch das Artilleriematerial (Zeug), zu dessen Aufbewahrung imFrieden die Zeughäuser dienten. Außer dem Sold, der durch die Hände derObersten und Hauptleute ging, erhielten die Truppen Handgeld und fürdie Zeit, wo man ihrer Dienste nicht bedurfte, Wartegeld. Außerdem wurdeihnen ein bestimmtes Beuterecht und bei Erstürmung von Festungen einSturmsold zugestanden. Das Gerichtswesen war korporativ geordnet, jedesRegiment hatte seinen Schultheißen und zwölf Gerichtsleute als Urteiler.Bei Malejizsachen wurden die Offiziere, Fähnriche und Feldweibel nebenden Gerichtsleuten zugezogen. Öffentlicher Ankläger war der Profoß.Bei dem sogenannten Spießrecht wurde das Urteil von dem versammeltenRegiment als Gerichtsgemeinde gefällt und sogleich auch durch Vor-halten der Spieße beim Gassenlaufen vollstreckt 61 .
Durch die Einführung der stehenden Heere in Österreich, Branden-burg und einigen anderen Territorien wurde seit der zweiten Hälfte des17. Jh. der privatrechtliche Charakter des Heerwesens beseitigt und dasHeer auf staatsrechtlicher Grundlage neu aufgebaut. Die Werbungenwurden jetzt von den Regierungen unmittelbar in die Hand genommen, dieObersten, Hauptleute und Rittmeister hörten auf Spekulanten zu sein undwurden zu Beamten. Das herren- und vaterlandlose Söldnertum der Truppen
59 Das Reiterregiment hatte vier Schwadronen, jede zu 250—300 Pferden untereinem Rittmeister; je 50 Pferde bildeten eine Rotte unter einem Rottmeister.
00 Den Generalen konnte aber auch die Anwerbung eines ganzen Heeres über-tragen weiden. Wer eine solche übernahm, war seinem Kriegsherrn nur durchseinen Vertrag (Kapitulation) und nur, soweit dieser reichte, zu Diensten verpflichtet.Beim Heere befanden sich fürstliche Kommissare entweder als Aufsichtsorganeoder für die Heeresverwaltung, Verpflegung, Ausrüstung, Musterung usw. Vgl.Schmitt-Dorotic Diktatur 68ff.
61 Vgl. v. Bonin Rechtsverf. (S. 919); Das Spießrecht des 17. u. 18. Jh.,*RG. 38, 52ff. v . Künßberg Rechtsbrauch u. Kinderspiel 1921, 54.