946 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
verlor sich, da sie auch im Frieden unter militärischer Zucht zusammen-gehalten wurden und die einzelnen Truppenteile eine militärische Über-lieferung erhielten. An die Stelle der Artikelbriefe, die rechtlich nur Ver-tragsurkunden gewesen waren, traten die von Staat erlassenen Kriegs-artikel. Kleidung, Bewaffnung, Verpflegung der Truppen wurde Sache desStaates, die Besoldung nach festen Grundsätzen geregelt. Erst jetzt kamdie Bezeichnung Soldaten auf. Eine Hauptsache war die Fürsorge für eineregelmäßige Ergänzung des Heeres.
Das alte Recht der Landfolge oder Reis' und Folge war in gesetzlicherAnerkennung geblieben 02 , aber nur selten und mit geringem Erfolg hatteman davon Gebrauch gemacht. Nur in den österreichischen Grenzprovinzengegen die Türkei gab es organisierte Landesaufgebote 63 . In Preußen ver-suchten Friedrich Kund Friedrich Wilhelm L geregelte Landmilizen insLeben zu rufen; auch Friedrich d. Gr. hat in der Not des siebenjährigenKrieges seine Zuflucht zu ihnen genommen. Militärisch spielten die Land-milizen eine untergeordnete Bolle, aber der ihnen zu Grund liegende Ge-danke der Wehrpflicht als einer allgemeinen Untertanenpflicht wurde vonentscheidender Bedeutung. In Preußen sprach, nach manchen Wande-lungen, das Kantonreglement von 1733 zum erstenmal den Grundsatz aus,daß jeder Untertan der Wehrpflicht unterliege. Jedem Regiment wurdeein besonderer Aushebungsbezirk (Kanton) überwiesen und für die Wehr-pflichtigen jedes Kantons (Kantonisten) wurden Stammrollen angelegt, wiesie seit den Tagen Karls des Großen (S. 166) nicht mehr vorgekommenwaren 64 . Noch blieb während des ganzen 18. Jh. neben der inländischenAushebung die ausländische Werbung bestehen; überdies enthielten dieKantonreglements so zahlreiche Ausnahmen, daß tatsächlich sich die Kanton-pflicht auf die untersten Klassen der Bevölkerung beschränkte, währenddie übrigen befreit waren. Aber die Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflichtwar doch damit angebahnt 65 , und wenigstens dem Landesadcl wurde es
62 Vgl. RA. von 1555 § 54 (N. Samml. 3, 24). Liebe (S. 559).
63 Vgl. Luschin v. Ebengreuth Ost. RG. 467ff. Über sonstige Versuchein dieser Richtung vgl. Lorentzen (n. 58) 6f., ZGO. 40, 366. 47, 382. Lamp-recht WL. 1, 1294. Das schwedische Heer unter Gustav Adolf beruhte großen-teils bereits auf Aushebung.
61 Vgl. Altmann Ausgew. Urk. 1, 166. Eichhorn 4, 550f. RibbentropVerf. d. preuß. Kantonwesens 1798. M. Lehmann Preußen und die allg. Wehr-pflicht i. J. 1809, HistZ. 61, 97ff.; Werbung, Wehrpflicht und Beurlaubung imHeere Friedrich Wilhelms I, ebd. 67, 254«. Koser Friedr. d. Gr. 1, 530ff. G. MeyerVerwaltungsrecht 2 §-198.
85 Das alle bisherigen Instruktionen zusammenfassende Kantongesetz FriedrichWilhelms II von 1792 bestimmte bereits: Die Verbindlichkeit, den Staat zu ver-teidigen, liegt jedem schutzgenießenden Unterthan auf, wenn ihm nicht besondere Aus-nahmen zur Erhaltung und Beförderung der Wohlfahrt desselben zu, statten kommen.Die zahlreichen Befreiungen beruhten auf dem Grundgedanken, daß nur solchePersonen, die dem Staat oder dem gemeinen Wohl durch ihre sonstige Stellung nichtszu nützen vermöchten, der Kantonpflicht unterliegen sollten. Die letztere wurdebedingt durch die Geburt in einer kantonpfliehtigen Familie und konnte durch