§ 78. Territorien. 5. Landstände. 943
erforderte Mittel und folgentlieh alles, was an sie und so oft es begehrt wird,qehorsam- und umoeigerlich darzugeben schuldig sein und daß einige Klageder Unterthmcn weder bei dem kaiserlichen Reichshofrat noch Cammergerichthienäeder nicht angenommen [werden], - --------- auch den Landständen, Land-sassen und Unterthanen einige privilegia und exemptiones ------ nicht zu statten
kommen sollen. Dieser Versuch, eine reichsgesetzliche Aufhebung des ge-samten Steuerbewilligungsrechts der Landstände herbeizuführen, hatte zwarnicht den gewünschten Erfolg, da der Kaiser dem Reichsgutachten die Ge-nehmigung versagte. Es wurde aber doch erreicht, daß diejenigen Reichs-stände, so ein mehrers, als in vorangezogenem Paragraph begriffen, gegenIhre Unterthanen und Landsassen rechtmäßig hergebracht, darin reichsgesetz-lich bestätigt und die Untertanen demgemäß dem Herkommen und er-heischender Notdurft nach zu contribuiren angewiesen wurden 54 . Ein der-artiges Herkommen war in einer Zeit, wo wiederholt bewilligte außerordent-liche Steuern schon als herkömmlich behandelt zu werden pflegten, un-schwer zu erreichen. In Baiern bestand es zu militärischen Zwecken schonvor dem 30jährigen Kriege 55 , und in Brandenburg wurde es in derselbenRichtung durch den großen Kurfürsten zur Geltung gebracht 56 . Nur inSachsen, Braunschweig, Hessen, Würtemberg und Meklenburg erhielten sichdie Landstände in alter Weise (in Mecklenburg gemeinsam für Schwerin undStrelitz), während ihr Einfluß in den übrigen Territorien mehr und mehrabgeschwächt wurde, indem die landesherrliehe Gewalt ihnen nur noch dieals hergebracht erwiesenen Rechte zugestand. In Österreich hatte man biszum 17. Jh. mehrfach vergebens versucht Generallandtage aus Vertreternder Einzellandtage einzuführen, um eine größere Zentralisation auf stän-discher Grundlage herzustellen; dort drehte sich der Kampf gegen die Land-ständc hauptsächlich um konfessionelle Fragen 57 , in Brandenburg-Preußenum militärische. Schließlich wurden in beiden Ländern und ebenso in Baieindie Landstände zu völliger Bedeutungslosigkeit herabgedrückt, währenddie absolute Monarchie mit unbeschränktem Gesetzgebungs- und Be-steuerungsrecht des Landesherrn durchgeführt wurde.
Der Hauptgrund für diesen Rückgang der landständischen Verfassunglag in der durch den westfälischen Frieden zugestandenen internationalenStellung der deutschen Reichsstände. Besaßen diese das Bündnisrecht, sowar es selbstverständlich, daß ihnen auch das Gesandtschaftsrecht und das
64 Vgl. kaiserliche Resolution vom 12. Febr. 1(571 (N. Samml. 4, 84). Gerst-lacher 7, 989. 993.
55 Vgl. Erdmannsdörffer 1, 57.
» 8 In Brandenburg war der Landtagsrezeß von 1C53 entscheidend, der gegendie Konzession einer Verstärkung der gutsobrigkeitlichen Rechte des Adels dievom Kurfürsten geforderten Steuern auf sechs Jahre bewilligte.
57 Nach den Bestimmungen des JPO. 5, 31 bedurften die Landesherren zuÄnderungen in der Landesreligion gegenüber dem Normaljahr 1624 der landständi-schen Genehmigung (vgl. n. 22). Das Recht, Andersgläubigen Duldung zu ge-wahren, stand den Landesherren auch ohne ständische Mitwirkung zu; streitig«lieb nur, ob sich dies auch auf dio Zulassung des Gottesdienstes erstrecke.