042 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
die gegen die Stände gerichteten Bestrebungen schon in der Reichsgesetz-gebung, indem die den einzelnen Reichsständen auferlegten Reichs- undKreiskstcn unbedingt beschafft werden mußten und von den Landständennicht verweigert werden konnten 49 . Die Reichsgesetze bestimmten dabeiausdrücklich, daß selbst vertragsmäßige Steuerbefreiungen einzelner Unter-tanen und ganzer Körperschaften (Kapitel, Klöster) dem gegenüber un-wirksam sein sollten. Säumnis in der Entrichtung der Steuern sollte mitVerdoppelung des Betrages bestraft werden und den Landesherren des-wegen gestattet sein, gegen die ungehorsamen Untertanen bei einem derhöchsten Reichsgerichte zu klagen. Nur wurde verlangt, daß die Steuerngleichmäßig umgelegt und auch die Kammergüter der Landesherren mit-herangezogen, die Armen aber möglichst verschont würden 50 . Durch Reichs-schluß von 1670 wurde festgesetzt, daß die Reichsstände auch berechtigtseien, von ihren Untertanen zu Reichs-, Depuiations- und Kreiskmwentendie nötigen Legationskosten zu erheben 51 . Von besonderer Bedeutung wurdenaber die Bestimmungen der Reichsexekutionsordnung von 1555 über dieKreishilfe zu Vollnziehung des hievor gesetzten Friedslands, Exekution undHandhabung des Landfriedens, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit und Ruhe,wonach sich jeder Kreisstand in ständiger Bereitschaft halten und für ge-nügende Befestigungen zum Schutz gegen Überfälle sorgen sollte, auchdaß derwegen eine jede Obrigkeit Macht haben soll, ihre Untertanen, geistlichund welllich, sie seien exempt, gefreiet oder nicht gefreift, bis zum Betrageihres rcichsmatrikularmäßigen Anschlages „mit Steuer zu belegen" 52 . Inweiterer Ausführung dieser Bestimmung setzte der JRA. von 1654 § 180fest, daß die Untertanen „zu Besetz- und Erhaltung der einem oder andernReichsstand zugehörigen nötigen Veslungen, Plätzen und Guarnisonen ihrenLandesfürsten, Herrschaften und Obern mit hilflichem Beitrag gehorsamlichan Hand zu gehen schuldig seien 53 . Ein Reichsgutachten von 1670 wolltediese Bestimmung dahin ausgelegt haben, daß die Untertanen nicht alleinzur Lands-Defensions-Verfassung, sondern auch zu Handhab- und Erfüllungder gedachtem Instrumento Paris nicht zuwiderlaufenden Bündnissen, wie auchnicht zur Erhalt- und Besetzungen der nötigen, sondern indefinite der Vestungen,Orte und Plätze, auch zur Verpflegung der Völker und andern hierzu gehörigenNotwendigkeiten ihren Landfürsten, Herrschaften und Oberen die jedesmal
städtische und das bäuerliche Element, da die Reichsritterseüaft an den Land-tagen nicht teilnahm. Vgl. Erdmannsdörffer 1, 66. Berghaus Deutschi, vor100 Jahren 1, 250ff. Perthes Politische Zustände 1, 433ff.
« Vgl. Reichsabscbiede von 1507 §8 (N. Samml. 2, 112), 1510 §6 (133),1530 § 118 (324), 1542 § 53 (454), 1543 §§ 24f. (487), 1544 §§ lOf. (498), 1548 § 102(545), 1566 §§42-45 (3, 220), 1576 §§ 11-15 (355f.), 1582 §§ 10-14 (401), 1594§§ 11-15 (429), 1598 §§ 11-15 (454), 1613 §§ 7-9 (524), 1654 § 14 (645; ZoumerQS. 2 Nr. 200), Reichsschluß von 1719 Art. 4 (4, 346).
60 Vgl. Eichhorn 4, 306f.
« N. Samml. 4, 80.
52 RA. von 1555 §§ 54. 82 (N. Samml. 3. 24. 30; Zeumev QS. 2 Nr. 189).
« 3 N. Samml. 3, 674. Zeumer QS. 2 Nr. 200 S. 460. Vgl. Lohmann (n. 47).