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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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941
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§ 78. Territorien. 5. Landstände. 941

der landesfürstlichen Obrigkeit von den Landständen. Allerdings war dieStellung der letzteren nicht überall die gleiche. Fehlte es in den kleinstenTerritorien und Herrschaften überhaupt an den Elementen, aus denen sicheine landständische Verfassung hätte entwickeln können, so war anderer-seits in den geistlichen Staaten durch die von den Kapiteln aufgestelltenWahlkapitulationen 47a die Macht der Stände außerordentlich gewachsen, sodaß an ihre erfolgreiche BeKämpfung nicht gedacht werden konnte. Wennhier die Prälaten den wichtigsten Bestandteil der Landstände bildeten,so traten diese in den weltlichen, namentlich den protestantischen Staatenin den Hintergrund oder fehlten überhaupt. Andererseits fehlte in densüdwestdeutschen Territorien der landsässige Adel, da der niedere Adelhier größtenteils seine Reichsunmittelbarkeit bewahrt hatte.

Der Kampf der Landesherren gegen die Landstände ging nicht ausden Bestrebungen fürstlicher Willkürherrschaft hervor, er entbrannte viel-mehr in den zusammengesetzten Territorien, für die es geradezu ein Lebens-bedürfnis war, daß die Stände der einzelnen Landesteile verschwanden, umim Interesse der Staatseinheit entweder einem gemeinsamen Landtag oderdem absoluten Regiment der Landesherren Platz zu machen. Ein Wider-stand der Bevölkerung war dabei nicht zu besorgen, da die Stände tat-sächlich nur ihre eigenen Interessen, aber nicht die des gesamten Volkes,am wenigsten die der Bauern, vertraten 48 . Eine gewisse Stütze fanden

Ständetum u. Fürstentum vornehmlich Preußens im 17. Jh. (Fschr. Schmoller1908 S. lOlff.). Lichtner Landesherr u. Stände in Hessen-Kassel 17971821,Gott. Diss. 1913. Löbl Sieg d. Fürstenrechts vor d. 30j. Kriege (Schmoller Forsch.187) 1916. Lohmann Reichsges. v. 1654 über d. Steuerpflichtigkeit d. Landstände,Diss. Bonn 1893. Mensi Kampf um die Steuerpflicht d. oberen Stände in Graz1912, Z. Steierm. 9; G. d. direkten Steuern in Steierm. 1912. F. W. Müller D.clsäß. Landst. 1907 (vgl. v. Below, ZGO. 63, 191). Rachel D. gr. Kurf. u. d.oatpr. Stände 1905 (Schmoller Forsch. 24, 1). Rieger D. hessen-darmst. Landständeu. d. Absolutismus, Diss. Gießen 1894. Riezler G. Bayerns 6, 23ff. SchotteFürstentum u. Stände inBrandenb. unter Joachim 1 1911. Schwarz (S. 930, Trier).Siebeck D. landst. Verf. Hessens im 16. Jh. 1914. Struv Diskurs v. Urspr. d.Landst. 1741. Tezner Technik u. Geist d. ständisch-monarchischen Staatsr. 1901.Urkunden u. Aktenstücke z. G. d. Kurf. Friedr. Wilh. v. Brandenb. StändischeVerhandlungen, Bd. 5 (Cleve-Berg), 10 (Brandenb.), 15. 16 (Preußen) 1864ff. VancsaD. alt. Steuerbekenntnisse d. Stände in Österr. u. d. E., MJÖG. Erg.-Bd. 6, 458ff.v. Weech Bad. Landtagsabschiede 1877. v. Wretschko Landstandschaft d.Universität Innsbruck, ZRG. 54, 40ff. Württemb. Landtagsakten 1. Reihe 1913ff.2. Reihe 1910 ff.

" a Vgl. S. 669. 896, ferner Feine (§ 71 n. 4 ) 330ff. und dortige Lit. Här-tung VG. 91 ff. 1695 wurden von Papst Innocenz XII die Wahlkapitulationenverboten, und der Kaiser schloß sich diesem Verbote an.

8 Da die Ritterschaft unter Berufung auf ihre Ritterdienste möglichsteSteuerfreiheit für sich beanspruchte und sich nur dazu herbeiließ, ihre Bauernund Mediatatädte zur Landessteuer heranzuziehen, so kam es zwischen den Städtenund der Ritterschaft vielfach zu Prozessen wegen ungleicher Besteuerung. Vgl.Eichhorn 4, 360, Note m. v. Below (n. 80). Nur in der würtembergischen Ver-fassung (Tübinger Vertrag von 1514, abgedr. WürttLTA. Erste Reihe 1, 225ff.w. 72. 73; vgl. Rümelin Tüb. Vertr., Schmollers Jahrb. 39, lff.) überwog das