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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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935
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§ 78. Territorien. 8. Inhalt der landesherrlichen Gewalt. 935

soweit es sich um das geistliche Amt (officium) handelte, dem grundherr-lichen Patronatrccht gewichen, hatte sich aber im übrigen als Kirchen-lehnsherrlichkeit erhalten und so zur Ausbildung eines landesherrlichendominium eminens gegenüber den Kirchengütern und endlich zu einemlandesherrlichen Patronatrecht geführt, das in dem sogen. Josephinismusunter Kaiser Joseph II seinen Höhepunkt erreichte 20 . In den protestan-tischen 2011 Ländern ging die gesamte bischöfliche Jurisdiktion (ius episco-mlc) auf die Landesherren über, die das ganze äußere Kirchenregimentüber die evangelische Landeskirche in die Hand nahmen. Die Organefür das landesherrliche Kirchenregiment waren die Konsistorien undunter diesen die Superintendenten (Dekane). Nur die im Anschluß anCalvin gebildeten reformierten Gemeinden nahmen die auf dem Gemeinde-prinzip beruhende Synodalverfassung an, die in Kleve-Mark auch aufdie Lutheraner Anwendung fand. Den bedeutendsten Machtzuwachserhielt die landesherrliche Gewalt durch das Recht des Religionsbannes(S. 893) und durch zahlreiche Säkularisationen von Klöstern und Stiftern.Auch in den katholischen Landesteilen hatte die religiöse Bewegung eineaußerordentliche Erstarkung der Staatsgewalt gegenüber der Kircheherbeigeführt, was sich insbesondere auch in der Zurückdrängung dergeistlichen Gerichtsbarkeit zeigte; Preußen versuchte sogar das Summ-episkopat auch über die katholischen Untertanen auszuüben oder dochein landesherrliches Vikariat zu schaffen. Noch mehr trug der 30 jährigeKrieg zur Hebung der landesherrlichen Gewalt bei, so daß es sich im west-fälischen Frieden zunächst nur darum handelte, den hergebrachten Rechtender Reichsstände ganz allgemein die reichsgesetzliche Bestätigung zu ver-schaffen. Sie erfolgte durch JPO. 8 § 1. Eine genauere Aufzählung wurdenur in betreff der Reichsstädte (liberae imperii civitates) beliebt, da ihnender westfälische Friede die volle Gleichstellung mit den übrigen Reichs-ständen gewährleistete: iisque rata et inlacta maneant regalia, vectigalia,reditus annui, libertates, prwilegia confiscandi, colhctanäi et inde depen-dmtia aliaque iura ab imperatore et irnperio legitime impetrata vel longousu ante hos motus obtenta possessa et exercila, cum omnimoda iuris-äktione intra muros et in teniiorio (8 § 4). Insbesondere wurde sämt-lichen Reichsständen das während des Krieges schon in großem Maßstabvon ihnen geübte Bündnisrecht zugestanden und nur der Vorbehalt ge-macht, daß die Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein

Härtung VG. 41 ff. Ißleib Hzg. Heinrich als evang. Fürst 1537-41, BeitrSächs.KirchG. 19, 143); Moriz von Sachsen als evang. Fürst 1541-43, ebd. 20, 1. Kaas(S. 928) 1, 3 ff.

20 Vgl. Stutz Kirchenrecht 2 349f. Codex juris ccclesiastici Josephini 1788f.Holzknecht Ursprung u. Herkunft der Reformideen Josefs II auf kirchl. Gebiete1914 (Dopsch, Forsch. 11).

D- Geltung des kanonischen Rechts in der evang. Kirche Deutsch-lands im Refonnationszeitalter, Diss. Jena 1915; Geltung d. kan. R. i. d. ev. Kirche,<2RG. Kan. 5, 165ff.

E Sduöder-v.Künßberg, Deutsche Rechtsgescuichte. 7. Aufl. CO