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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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936
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936 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

dürften 21 . Ebenso wurde der Religionsbann (ins reformandi) als ein alt-hergebrachtes, in dem ius tcnilorii et superioritatis liegendes Recht allerReichs stände bestätigt und nur in seiner Ausübung durch die Gewähr-leistung des konfessionellen Besitzstandes in dem Normaljahr 1624 be-schränkt 22 . Durch die Festsetzung des Kormaljahrs wurde das seit derReformation von protestantischen wie katholischen Reichsständen geübteund in dem Augsburger Religionsfrieden bestätigte Recht der Einziehuno-geistlicher Güter für die Zukunft aufgehoben 23 . Erst nach der Auflösungdes Jesuitenordens durch Papst Clemens XIV (1773) ergab sich eine neueGelegenheit zu Säkularisationen, indem die Besitzungen des aufgelöstenOrdens seitens der Staatsregierungen als herrenloses Gut eingezogen wurden 24 .Überhaupt aber machte sich in der staatsrechtlichen Theorie des 18. Jh.die Auffassung geltend, daß die Staatsgewalt kraft ihres schon erwähntendominium eminens die Aufhebung von Stiftern und Klöstern und die Ein-ziehung ihrer Güter zum gemeinen Besten anzuordnen berechtigt sei.Während die protestantischen Fürsten durch den westfälischen Friedenverhindert waren, von dieser Theorie praktischen Gebrauch zu machen,fand sie in den katholischen Ländern, selbst denen geistlicher Fürsten,nach dem Vorgang Josephs II und des Kurfürsten von Mainz die aus-gedehnteste Anwendung 25 .

Die landesherrliche Gewalt hatte sich zu einer wahren monarchischenStaatsgewalt umgebildet. Der französische Entwurf der westfälischenFriedensurkunde bezeichnete sie bereits als souverainete, was die Urkundeselbst mit ius terrüorii et superioritatis (n. 22) wiedergab 25 ». Eine ältereBezeichnung war lande'sfürstliclie Obrigkeit, für die nichtfürstlichen Reichs-stände Landes- oder Iwlie Obrigkeit. Die Theorie faßte sie, in Anlehnungan den kirchlichen Sprachgebrauch, als Jurisdiktion auf, worunter außer

21 JPO. 8 § 2: Cumprimis vero ius faciendi inter sc et cum exteris foedera prosua cuhisque conservatione ac securitate, singulis statibus perpetuo liberum esto, itatarnen, ne eiusmodi foedera sint. contra imperatorem et imperium pacemque eius publi-cum vel hanc imprimis transactionem, fiantque salvo per amnia iuramento, quo quis-que imperatori et imperio obstrictus est. Vgl. v. Bezold Bündnisrecht d. d. Fürstenbis zum Westf. Fried. 1904.

22 Vgl. JPO. 5 § 30: cum eiusmodi statibus immediatis cum iure territorii etsuperioritatis ex communi per totum imperium hactenus usitata 'praxi etiam ius refor-mandi exercitium religionis competat. Über die Bedeutung des Religionsbannessowie des Normaljahres vgl. ebd. §§ 3037 und oben S. 893. Beim Religionswechseldes Fürsten waren die Stände darauf bedacht, keine Kränkung ihrer Konfessionzu erdulden. Vgl. über die sog. Reversale oder Religionsversicherungsakte dieDenkschrift f. d. rhein. Provinziallandtag 1833 bei Kaas (S. 928) 414ff.

23 Vgl. Augsb. RA. von 1555 § 19 (N. Samml. 3, 18); JPO. 5 §§ 31f. Dove(n. 8) 43ff. 56t

24 Vgl. Dove 48. Hermelink G. d. allg. Kirchenguts in Württ. 1903, Würt.Jb. Statistik. V. Ernst Entsteh, d. würt. Kirchenguts 1911 (ebd., vgl. ZGO. 66,370). Loserth (S. 929).

26 Vgl. Dove 50. Hübler Eigentümer des Kirchengutes 49ff.M» Über Souveränität vgl. v. Gierke, Gen.-R. 4, 286ff. 447ff.