934 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
fürsten Albrecht Achilles (die Disposilio Achillea) vom 22. Februar 147'(vom Kaiser bestätigt 24. Mai d. J.) festgesetzt 15 . Dieses Familienstatutdessen Grundsätze in der Folgezeit (1598, 1603, 1664, 1688) wiederholtbestätigt wurden, ist die Grundlage der mächtigen Entwicklung des branden-burgisch-preußischen Staates geworden. Dem brandenburgischen Beispielfolgte Sachsen (albert. Linie) 1499, Baiern 1578, Österreich 1584 16 . Diezahlreichsten Übergänge zum Erstgeburtsrecht vollzogen sich während des17. Jh. 17 , im 18. Jh. folgten beide Mecklenburg, Anhalt, Sachsen-Weimar-Hildburghausen, -Koburg und Nassau 18 . Am längsten wurde die privat-rechtliche Erbteilung in Sachsen-Meiningen festgehalten, das erst 1802dem allgemeinen Beispiel folgte.
3. Der Inhalt der landesherrlichen Gewalt beschränkte sichnicht mehr auf einen gewissen Inbegriff von Lehen, Hoheitsrechten undVogteirechten. Was die Goldene Bulle den Kurfürsten für ihre Kur-lande eingeräumt hatte, war im Lauf der Zeit teils durch Verleihung,teils durch unvordenklichen Besitz Gemeingut aller Reichsstände geworden;nur die alten Exemtionsprivilegien gegenüber dem Reichshofgericht wurdenmit dem Wegfall des letzteren gegenstandslos, während die Kurfürstendaran festhielten, daß die Bestimmungen der Goldenen Bulle zu ihrenGunsten auch auf die neuen Reichsgerichte Anwendung finden müßten.Gegenüber der Kirche hatten die Fürsten mehrfach schon im 15. Jh. einweitgehendes Aufsichtsrecht erlangt 19 , das teils aus der Vogtei, teils ausResten des Eigenkirchenrechts hervorgegangen war. Das letztere war zwar,
15 Vgl. § 50 n. 16. Werminghoff (n. 10). Die fränkischen Lande (Mark-grafschaft Ansbach und Markgrafschaft Kulmbach oder Bayreuth, oder „auf demGebirge") sollten eine Sekundo- oder Tertiogenitur bilden, alle übrigen Besitzungendes Hauses unteilbar mit der Kurmark verbunden bleiben. Durch Vertrag mitdem unbeerbten letzten Sprossen der fränkischen Linie, Markgraf Christian Fried-rich Karl Alexander, wurden beide Fürstentümer noch bei dessen Lebzeiten (1791)mit dem preußischen Staate vereinigt. Der fränkische rote Adlerorden wurde in-folgedessen zum zweiten preußischen Hausorden (nach dem schwarzen Adlerorden)erklärt. Über die preuß. Zeit dieser Gebiete vgl. Härtung Hardenberg u. d. pr.Verw. in Ansb.-Bayr. 1906. Tarrasch D. Übergang d. Fürstentums Ansbach anBayern 1912.
16 Weitere Bestätigungen 1621, 1703 und durch die Pragmatische. SanktionKarls VI von 1713, durch die der Übergang auf die weibliche (lothringische) Liniegesichert wurde. Zehntbauer Gesamtstaat, Dualismus u. Pragm. Sanktion 1914.G. Turba Die Grundlagen der pragm. Sanktion, 2 Bde. 1911, 1912.
17 Darunter Holstein 1608/1650, Hessen-Darmstadt 1606, Hessen-KaBsel 1627,Baden 1615, Braunschweig-Wolfenbüttel 1636, Braunschweig-Lüneburg 1680, Olden-burg 1691; Reuß 1668. 1681. 1690, Sachsen-Eisenach, Sachsen-Gotha und Waldeck1635. In Kurpfalz wurde die Primogenitur im Anschluß an die Bestimmungendes westfälischen Friedens stillschweigend angenommen.
18 Mecklenburg (1701), Anhalt (1747, 1814; vgl. Schreiber oben §61 21 '),Sachsen-Weimar (1716/24), Hildburghausen (1703), Koburg (1746), Nassau (1761).
19 Vgl. v. Bezold G. der Reformation 88f. Brandenburg Zur Entstehungd. landesherrl. Kirchenregiments im albert. Sachsen HistVjschr. 4, 195ff. HubrichStaat u. Kirche i. d. preuß. Monarchie am Ausgang d. 18. Jh., Verw.-Arch. 20. 21.