922 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
Überaus schwerfällig und hier nicht weiter zu erörtern waren die demReich zu Gebote stehenden Mittel, die Reichsstände und Untertanen durchDehortatorien, Avocatorien und Excitatorien zur Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen anzuhalten. Zur Anordnung von Einquartierungen, Muster-plätzen und Durchzügen war nach der Wahlkapitulation die Einwilligungder Reichsstände erforderlich. Die Residenzen der Reichsstände und derSitz des Reichskammergerichts waren von jeder Quartierlast befreit.
Einige Reichsfestungen waren seitens des Kaisers während des 30jährigenKrieges angelegt. Nach dem westfälischen Frieden durfte dies nur noch mitReichstagsgenehmigung geschehen. Die Wahlkapitulation erklärte dasFestungswesen für Landessache, doch war das Reich durch französischeAbtretungen in den Besitz der Festungen Kehl und.Philippsburg gekommen 6 .
§ 76. Das Reichsfinanzwesen.
Vgl. Gotliein Ein neu nützlich- und lustigs Colloquium von etlichen Reiclm-tagspunkten 1893. Ehrensberger Zur G. der Türkensteuer und des Subsidiumearitativum, Treib. Diöz.-Arch. NF. 1, 396ff. Westermann D. Tüikenhilfe u.d. polit. kirch. Parteien auf d. Reichstag zu Regensburg 1532 (Heidelb. Abh. 25)1910. J. Müller Das Steuer- u. Finanzwesen des Reiches im 16. Jh., N. JB. f.d. klass. Altertum 9, 652ff. Mack (S. 666 98 ). Sieber Zur G. d. Reichsmatrikel-wesens 1422—1521. 1910. Teicke Reichssteuerbestrebungen unter KarlV bis zumSturze des zweiten Nürnb. Reiclisregiments, Leipz. Diss. 1910. Loebl Eine außer-ordentl. Reichshilfe in reichstagloser Zeit 1592/3 (WSB. 153) 1906.
Die früheren unmittelbaren Finanzquellen waren fast sämtlich versiegtoder durch Übertragung oder unvordenklichen Besitz auf die Reichsstände,zum Teil auch auf Privatpersonen übergegangen 1 . Erhalten hatten sichu. a. die Jahressteuern einzelner Reichsstädte, z. B. Frankfurt a. M. 2 , undder Opferpfennig der Juden von Worms und Mainz. Die Wiedereinlösungder an Reichsstände gegebenen Reichspfandschaften wurde durch den west-fälischen Frieden an die Zustimmung des Reichstages gebunden 3 . DieBestimmung der Wahlkapitulationen, daß einträgliche heimgefallene Reichs-lehen im Interesse des Reiches eingezogen werden sollten, hatte tatsächlichnur die Bedeutung, daß Kurfürstentümer nur mit Zustimmung des Kur-
Reichstruppen wurden beide Ordnungen zuerst durch den Speierer Reichstag von1570 festgestellt, doch hat sich nur der Artikelbrief in allgemeinerem Ansehen er-halten. Vgl. Erben (S. 919). Beck (S. 910). Bonin (S. 919). Schmitt-DoroticDiktatur 67 f.
8 Vgl. Putter a. a. O. 2, 290. 300.
1 Vgl- Eichhorn 4, 291f.
2 Vgl. S. 590. Pütter Histor. Entwickl. 2, 211. Zeumer Städtesteuern 153.Lang Histor. Entwickl. der deutsch. Steuerverfassung (1793) 157f.
3 Vgl. JPO. Art. 5 § 26. Pütter Hist. Entw. 2, 84. Was die Kaiser an andereals an Reichsstände verpfändet oder verschrieben hatten, sollten sie nach den Walu-kapitulationen tunlichst an das Reich zurückbringen.