Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
923
Einzelbild herunterladen
 

§ 76. Reichsfinanzwesen. 923

fürstenkollegiums, alle anderen Reichslehen nur mit Einwilligung des Reichs-tags wiedervcrliehen -werden durften 4 .

Die einzige stehende Reichssteuer bildeten die 1548 als Matrikular-steuer eingeführten sogenannten Kammerzieler zum Unterhalt des Reichs-kammergerichts (S. 915). Im übrigen kamen nur außerordentliche Reichs-steuern, namentlich aus Anlaß von Reichskriegen, vor. Die ältere Formwar der gemeine Pfennig, der als direkte Reichssteuer von landsässigenPersonen ebenso wie von Reichsunmittelbaren erhoben wurde und in derRegel für die Vermögenderen den Charakter einer Kapital- und Renten-steuer, für die übrigen den einer Kopfsteuer trug 5 . Den gemeinen Pfennighatten auch die Geistlichkeit und die Klöster zu zahlen (zuletzt 1542).Allmählich wurde der gemeine Pfennig durch den dem staatsrechtlichenCharakter des Reiches mehr entsprechendenAnschlag", eine der altenStädtesteuer nachgebildete Reichsmatrikularsteuer auf Grund der WormserMatrikel von 1521, verdrängt 6 . Die Beibehaltung der damals erfolgtenVeranlagung brachte, da die seitdem eingetretenen Territorialveränderungcnunberücksichtigt blieben, vielfache Ungerechtigkeiten mit sich, aber diewiederholt beantragte Neuveranlagung kam nicht zustande. Seit dem west-fälischen Frieden wurde es überhaupt streitig, ob der Reichstag berechtigtsei, Reichssteuern mit Stimmenmehrheit zu beschließen 7 .

Zur Vereinnahmung der Reichssteuern wurden jedesmal besondereLegestätten angeordnet und Reichsschatz- oder Reichspfennigmeister ein-gesetzt. Das Reichskammergericht hatte einen eigenen Pfennigmeister alsRendanten. Die Verausgabung der Gelder stand stellenweise unter strengerreichsständischer Aufsicht 8 . Die vom Maximilien I eingesetzte Hofkammerist für das Reich nur von vorübergehender Bedeutung gewesen.

4 Vgl. ständige Wahlkapitulationen von 1711 Art. 11 (N. Samml. 4, 241.Zeumer 2 Nr. 205). Dazu die vielfachen Eventualbelehnungen und Erbverbrüde-rungen.

6 Auf dem Wormser Reichstag von 1495 (N. Samml. 2, 15) wurde der ge-meine Pfennig für ein Vermögen von 5001000 Gulden, dem eine Rente von 25bis 50 Gulden gleichgeachtet sein sollte, auf 0,1 °/ 0 festgesetzt, während alle, dieweniger als 500 Gulden besaßen, mit einer Kopfsteuer von 1 / 24 Gulden belegt wurden.Wer mehr als 1000 Gulden besaß, sollte vom Überschuß nach seinerAndacht",d. h. seinem Ermessen, geben. Die Kopfsteuer sollte für jeden mit dem vollendeten15. Lebensjahr beginnen, was man auf das ribuarische Recht zurückführen möchte,wenn nicht in dem Trier-Kölnischen RA. von 1512 der Beginn der Steuerpflichtauf das vollendete 12. Jahr gesetzt wäre. Der gemeine Pfennig wurde ursprüng-lich nicht bloß für das Reichsheer, sondern auch für den Unterhalt des Reichs-kammergerichts und des Reichsregiments (N. Samml. 2, 82) bestimmt.

Vgl. Zeumer Städtesteuern 153ff. Über ältere Anschläge für das Reichs-kammergericht vgl. § 74 n. 7. Die Anschläge wurden eine Zeitlang zugleich fürdas Reichsregiment bestimmt. Vgl. N. Samml. 2, 205. 246.

7 Vgl. §80n. 2. Pütter Hist. Entwickl. 2, 78. 122. Erdmannsdörffer(S.799) 1, I64ff. 172ff.

8 Vgl. die ständige Wahlkapitulation von 1711 Art. 5 (Zeumer 2 Nr. 205).