§ 75. Reichsheerwesen. 921
sogenannte Keichsdefensionalverfassung von 1681 eine wesentliche Ver-besserung, indem sie, unter gleichzeitiger Erhöhung des Simplums auf12000 Eeiter und 28000 Fußknechte, die Verteilung der Kontingente aufdie Reichsstände aufgab und dafür die Verteilung auf die zehn Kreise nacheinem bestimmten Maßstab anordnete 4 . Den Kreisen blieb die Unter-verteilung auf die einzelnen Kreisstände (nach der Wormser Matrikel) unddie Vereinigung der von diesen gestellten Kontingente zu Regimenternüberlassen. Ablösung durch Geld (Reluition) war nicht gestattet, dagegendurften die nichtgerüsteten Reichsstände mit ausreichend gerüsteten (ar-mierten) Mitständen Subsidienverträge abschließen. Die Erfüllung derden einzelnen Ständen obliegenden Leistungen konnte im Wege der Kreis-exekution erzwungen werden. Die gesamte Mannschaft eines Kreises bildeteein geschlossenes Corps unter einer eigenen Kreisgeneralität. Außerdemhatte jeder Kreis einige technische Truppen und ein gewisses Artillerie-material zu beschaffen. Als Kreiskriegsminister fungierte der Kreisoberst.Für die dem Kreise obliegenden Ausgaben wurde eine Kreisoperations-kasse gebildet, so daß die Städte außer der Reichs- noch eine Kreiskriegs-steuer zu zahlen hatten. Für beide Arten der Kriegssteuer blieben die Römer-monate der Wormser Matrikel im Gebrauch. Die Beschaffung des Proviantsblieb Sache der einzelnen Kontingentherren.
Die Mitglieder der Reichsritterschaft waren dem Reich nicht unmittelbarkriegspflichtig. Da sie sieh größtenteils im Lehnsbande befanden, so dientensie entweder in den betreffenden Lehnsaufgeboten oder zahlten Rittor-pferdgelder. Außerdem war es von alters her üblich, daß der Kaiser sie inKriegsfällen zu einer freiwilligen Beisteuer aufforderte, die allmählich zueinem observanzmäßigen subsidium cariialivum 'wurde.
Über die Ernennung der Reichsgenerale hatte sich der Kaiser mitdem Reichstag zu verständigen. Der Generalfeldmarschall 4a wurde erstim Kriegsfall ernannt, die übrigen Generale wenigstens in der späterenZeit schon im Frieden designiert. Seit dem westfälischen Frieden mußtejede Generalstelle mit einem Katholiken und einem Protestanten besetztsein. Die Aufsicht über die Heerführung stand dem von den Reichsständengewählten, paritätisch zusammengesetzten Reichskriegsrat zu.
Für die innere Disziplin des Heeres und die rechtliche Stellung derSöldner waren die bei der Musterung von den Truppen zu beschwörendenArtikel, der Artikelbrief für die Fußknechte und die Reiterbestallung für dieReisigen, maßgebend 5 .
4 Vgl. u.a. Gerstlacher 6, 853. Die größeren Reichsstände, welche mitihren Territorien verschiedenen Kreisen angehörten, waren genötigt, ihre Kon-tingente dementsprechend zu zerreißen.
4a Über Wallenstein als Diktator vgl. Schmitt-Dorotic Diktatur 79ff.
0 Die Artikelbriefe haben sich aus den Eiden der Landsknechte entwickeltund besonders an die bei der schweizerischen Eidgenossenschaft seit Ende des15. Jh. üblichen Eide angeknüpft. Die Reiterbestallungen (auch „Reiterrechte",„Kelterartikelbriefe") sind dagegen aus den Verträgen der Kriegsherren mit denUnternehmern, die ihnen die Reitertruppen anwarben, hervorgegangen. Für die
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