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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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916
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916 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Das EKG. war das ordentliche Gericht für Landfriedensbrüche, eigen-mächtige Pfändungen und Gefangennahmen 8 , ferner für alle fiskalischenKlagen, auch wegen der durch Übertretung kaiserlicher Gebote oder derReichsgesetze verwirkten Strafen 9 , sodann für Besitzstreitigkeiten zwischenReichsunmittelbaren oder den Untertanen verschiedener Herren 10 , endlichfür alle Klagen gegen Reichsunmittelbare 11 , mit Ausnahme eigentlicherKriminalklagen und der Reichslehensachen, so daß auch die Untertanengegen ihren Landesherrn wegen Rechtsverletzung im Gebiet des öffentlichenRechts beim RKG. klagen konnten.

Bei Prozessen unter Fürsten oder Fürstengenossen hatte jedoch inerster Instanz ein vom Gesetz genau geregelterAustrag", als kaiserlicheKommission, zu entscheiden, wogegen jeder Partei die Berufung an dasRKG. offen stand 12 . Für Prozesse unter Grafen, Prälaten und anderenReichsunmittclbaren wurde das Austragsverfahren erst 1521 eingeführt 13 .Bei Klagen nichtgefürsteter Personen gegen einen Fürsten hatte zunächstein von letzterem aus Mitgliedern seines Rates zu bildendes Schiedsgericht(seit 1521 auch unter Zuziehung anderer Mitglieder und unter Mitwirkungdes Klägers bei der Bildung des Gerichts) zu urteilen, von dessen Ent-scheidung jede Partei Berufung an das Reichskammergericht einlegenkonnte 14 .

Einen weiteren Grund für die Zuständigkeit des RKG. bildeten dieFälle der Rechtsverweigerung 15 . Endlich war es in bürgerlichen Sachenoberstes Berufungsgericht für sämtliche Land- und Stadtgerichte 16 , währendes in peinlichen Sachen auf die Nichtigkeitsbeschwerde wegen rechts-widriger Strafverhängung beschränkt blieb 17 . Mit der oberinstanzlichenStellung war zugleich ein gewisses Aufsichtsrecht des RKG. über die Landes-gerichte verbunden 18 . Wo kaiserliche privilegia de non appellando erteiltwaren, fiel beides weg, nur die Zuständigkeit bei Rechtsverweigerung bliebunberührt 19 .

8 RKGO. 1555 II Tit. 9, Tit. 12-19, Tit. 22. Hier konkurrierte das RKG.mit den Landesgerichten, doch konnten die letzteren nicht auf Reichsacht erkennen.

RKGO. 1555 II Tit. 20. 10 RKGO. 1521 c. 32; 1555 II Tit. 21.

11 RKGO. 1495 § 16. 1521 c. 22, 2.

"Vgl. S. 600. Eichhorn 3, 122. 4, 373f. RKGO. 1495 §28; 1555 IITit. 2, Tit. 8 § 3.

« RKGO. 1521 c. 33, 15-18; 1555 II Tit. 3, Tit. 5.

14 RKGO. 1495 §30; 1521 c. 33, 1-14; 1555 II Tit. 4, Tit. 6, Tit. 8, 3f.Über einen älteren Fall praktischer Anwendung vgl. R. Kern Die KülsheimerFehde 1463, Heidelb. Diss. 1897 S. 41 ff.

" RKGO. 1495 § 16; 1521 c. 22, 2; 1555 II Tit. 1 §2, Tit. 26.

16 RKGO. 1521 c. 24; 1555 II Tit. 28. Die Appellationssumme wurde imLaufe der Zeit von 50 fl. auf 400 fl., für manche Rechtsgebiete noch weiter erhöht.

i' RKGO. 1555 II Tit. 28 § 5.

18 Vgl. Eichhorn 4, 375.

18 Vgl. ebd. 4, 376. Zuweilen waren die Appellationsprivilegien auf bestimmteRechtsmaterien, z. B. Immobiliarsachen, beschränkt, so daß in allen anderen SachenBerufung an das RKG. eingelegt werden konnte. Vgl. S. 873.