§ 74. Reichsgerichte. 917
Seit 1507 bestand am Reichstag eine eigene Visitationsdeputation 191 fürdas RKG., an welcher der Reihe nach sämtliche Reichsstände beteiligtwurden. Diese entwickelte sich zugleich zu einer Revisionsinstanz überdem RKG. (auch mit Zuständigkeit für Syndikatsklagen gegen das letztere),und zwar seit 1555 mit Suspensivwirkung der eingelegten Revision. Seit1588 kam die ordentliche Visitationsdeputation außer Gebrauch, die dafürvon Zeit zu Zeit eingesetzten außerordentlichen Deputationen konnten abernur den geringsten Teil der eingelegten Revisionen erledigen, so daß diemeisten mit dem Rechtsmittel der Revision angefochtenen Urteile desRKG. unvollstreckbar blieben, bis § 124 des JRA. von 1654 die aufschiebendeWirkung der Revisionen wieder aufhob. Erst 1767 wurde auf AntriebJosephs II eine neue Visitationskommission eingesetzt, die aber nach seinemTode wieder in Verfall geriet.
Die Vollstreckung der RKG.-Urteile gegen Reichsunmittelbare wurdedem betreffenden Kreise, die gegen Landsässige dagegen der zuständigenObrigkeit und nur, wenn diese versagte, ebenfalls dem Kreise befohlen 20 .
Das Recht des Kaisers zu persönlicher Entscheidung der an ihn ge-kommenen Rechtssachen wurde durch die Einsetzung des RKG. nicht be-einträchtigt. Er übte es entweder in alter Weise mit den Reichsständen,d. h. dem Reichstage, oder in der des alten kaiserlichen Kammergerichtsmit seinen Räten, d. h. dem Reichshofrat 21 . Der letztere entwickeltesich seit der Ausbildung des Geheimen Rates aus einem Justiz- und Ver-waltungskollcgium zu einem reinen Justizkollegium, das als oberstes kaiser-liches Gericht dem RKG. Konkurrenz machte. Der Reichshofrat hattedie alleinige Zuständigkeit in Reichslehensachen 22 , Krimmalklagen gegenReichsunmittelbare (mit Ausnahme der Landfriedensbrüche), Streitigkeitenüber kaiserliche Privilegien und andere auf Grund kaiserlicher Reservat-rechte geübte Akte 23 , endlich über italienische Angelegenheiten, da die
191 Vgl. Smend RKG. 1, 182ff. 217. 233 u. Nachtrag. Winkler Über dieVisitationen des RKG. u. die von 1713 bis Josef II (1765) währenden Vorbereitungenzur letzten Visitation 1907, Progr. Wien.
20 Vgl. RKGO. 1555 III Tit. 48 §§6-10, Tit. 49. Poetsch Reichsacht(1911) S. 199ff. Die Vollstreckung bewegte sich in den Formen der Acht. Rechts-kräftig gewordene Urteile der Austräge bedurften der Bestätigung durch eins derhöchsten Reichsgerichte, um vollstreckbar zu werden.
21 Vgl. S. 900ff. Herchenhahn G. des kaiserl. RHR., 2 Bde. 1792. SmendRKG. 1, 47f. 195ff. 208. 211 ff. 222ff. Bergmann, Wien. SB. 25, 187ff. Lechner(S.592) 61. Kisch Arrestprozeß 1914 S. 193f. Der durchaus persönliche Charakter desRHR. zeigte sich auch darin, daß seine Tätigkeit durch den Tod des Kaisers unter-brochen wurde und seine Punktionen auf die beiden Reichsvikare, je in den ihnenüberwiesenen Reichsteilen, überging. Vgl. Pereis (S. 913) 11.
22 Diese hatte der Kaiser schon in der Reg.-Ordn. von 1521 §7 (Zeumer 2Nr. 182) seiner persönlichen Entscheidung vorbehalten. Vgl. RKGO. 1555 IITit. 7. Streitig war, ob sich das Vorrecht des RHR. auch auf geringere Reichs-lehen bezöge. Vgl. Pütter Hist. Entwicklung 2, Ulf.
Daher auch alle Prozesse über Hausgesetze von Reichsunmittelbaren, dadiese vom Kaiser bestätigt sein mußten. Die ausschließliche Zuständigkeit des