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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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915
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§ 74. Reichsgerichte. 915

über 18, erst unter Joseph II auf 25. Von den Beisitzern hatte der Kaisereine gewisse Zahl für sich, eine andere für seine Erblande zu präsentieren;die übrigen wurden teils von den Kurfürsten 60 , teils von den sechs altenKreisen präsentiert. Die Ernennung erfolgte nach voraufgegangener Prü-fung durch das Gericht selbst, regelmäßig auf sechs Jahre. Die eine Hälfteder Beisitzer mußte den juristischen Doktorgrad, die andere den Adelbesitzen (S. 871). Seit 1521 sollten auch die adeligen Beisitzer möglichst,seit 1555 unbedingt aus dem Stand der Rechtsgelehrten genommen werden;graduiert brauchten sie nicht zu sein. Seit dem westfälischen Frieden mußtedas Gericht und jeder Senat paritätisch zusammengesetzt sein. Kammer-richter war tatsächlich immer ein Katholik, bis 1721 wiederholt sogar eingeistlicher Fürst. Alle Mitglieder des Reichskammergerichts galten alsreichsunmittelbar und konnten nur durch Urteil des Gerichts oder derReichsvisitationsdeputation abgesetzt werden. Die Wahrnehmung derfinanziellen Interessen des Gerichts, sowie Verfolgung der Preßvergehen undBetreibung der fiskalischen Prozesse war Aufgabe des Fiskalprokurators 6 «,dem ein Fiskaladvokat zur Unterstützung und Vertretung beigegebenwurde. Sämtliche Vertreter der Parteien 60 , Prokuratoren für die persön-liche Vertretung und Advokaten für die Schriftsätze, wurden vom Gerichtselbst (Fiskalprokurator und Fiskalanwalt auf Vorschlag des Kaisers) an-gestellt, zum Teil erst nach vorheriger Prüfung, und waren der Disziplinar-gewalt des Gerichts unterworfen. Die RKG.-Kanzlei 6f mit den Unter-abteilungen Kanzlei und Leserei stand unter dem Erzkanzler; ihr un-mittelbares Haupt war der Kanzleiverwalter. Die Gerichtskasse verwalteteein besonderer Pfennigmeister. Als Gerichtsdiener hatte man einen Kanzlei-diener, zwei Pedelle und 24 Boten (darunter zwölf reitende) unter einemBotenmeister. Für den Unterhalt des RKG. sollten in erster Reihe seineeigenen Einnahmen dienen, im übrigen versuchte man es anfangs teils mitdem gemeinen Pfennig, teils mit außerordentlichen Beiträgen des Kaisersund der Reichsstände, bis 1548 durch eine feste Reichssteuer, die sogen.Kammerzieler, die unentbehrliche finanzielle Grundlage gewonnen undweiteren Suspensionen des Gerichts, wie sie bis dahin wiederholt nötiggeworden waren, vorgebeugt wurde 7 . Aber auch diese Steuer wurde so lässigbezahlt, daß der gesetzliche Mitgliederbestand aus Mangel an Mitteln nieaufrecht erhalten werden konnte, wodurch eine unglaubliche Verschleppungder Prozesse veranlaßt wurde.

60 Vgl. Smend (Forsch. Brandenb.-Preuß. C4. 20, 189ff.).

6d Vgl. Smend RKG. 1, 359ff. e ° Vgl. Smend RKG. 1, 341ff.

er Vgl. Smend RKG. 1, 311 ff. 363ff. Geist (§ 70 n. la).

' Vgl. Augsb. RA. von 1548 § 30 (N. Samml. 2, 533). Die Usualmatrikelvon 1745 über die Verteilung des Anschlags: Zeumer 3 Nr. 209. Über spätere Ver-änderungen des ursprünglichen Anschlags N. Samml. 3. 225. 644. 4, 260. 346. 358f.362. 371. Vgl. Smend, Forsch. BrandenbPreußG. 20, 191«. Über Fälle der An-weisung auf den gemeinen Pfennig N. Samml. 2, 25. 30. 35f. 43. 68, über An-schläge auf beschränkte Zeit 2, 89. 103. 115. 171. 205f. 246. 435. 466. Über denNamenKammerzieler" vgl. Grimm DWB. 5, 132.