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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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914
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914 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Das 1495 errichtete Reichskammergericht unterschied sich von demalten kaiserlichen Kammergericht (S. 601), als dessen unmittelbare Fort-setzung es betrachtet werden muß, durch den festen Sitz, die reichsgesetz-liche Grundlage, den ständigen Kammerrichter und die größtenteils den.Reichsständen überlassene Besetzung mit ständigen Beisitzern. Der Sitzdes Reichskammergerichts, das allerdings aus Mangel an Mitteln wiederholtzu gänzlichem Stillstand kam, befand sich zunächst in Frankfurt a. M.unterlag dann mehrfachem Wechsel 1 , bis er 1527 nach Speier und 1693nach Wetzlar verlegt wurde, wo das Gericht bis zu seiner Auflösung imJahre 1806 blieb.

Die erste gesetzliche Grundlage 1 » bildete die RKGO. von 1495 2 , diesich großenteils an die für das alte kaiserliche Kammergericht geltendenNormen anschloß. Nach verschiedenen Veränderungen kam auf demWormser Reichstag von 1521 die zweite RKGO. zustande 3 , auf dem Augs-burger Reichstag von 1548 die dritte, die mit geringen Änderungen 1555von neuem bekannt gemacht wurde*. Eine vierte RKGO. wurde auf Grunderheblicher, i. J. 1600 beschlossener Veränderungen i. J. 1603 entworfenund dem nächsten Reichstag vorgelegt; obwohl die politischen Verhältnisseden Entwurf von 1603 nicht zum Reichsgesetz werden ließen, hat das RKG.selbst ihn als maßgebende Norm behandelt 5 . Weitere Veränderungen er-folgten durch den westfälischen Frieden und den Jüngsten Reichsabschiedvon 1654 6 .

An der Spitze des RKG. 6a stand der vorzugsweise mit Verwaltungs-geschäften befaßte Kammerrichter, dem später zwei, schließlich vier Senats-präsidenten zur Seite traten. Der Kammerrichter mußte dem hohen Adelangehören und hatte fürstlichen Rang. Der Richter und die Präsidentenwurden vom Kaiser ernannt. Die Zahl der Beisitzer 6 " oder Assessorenbetrug ursprünglich 16, dann 18, später 24; seit 1570 bereits 41; nach demwestfälischen Frieden sollte sie 50 betragen, tatsächlich aber stieg sie nicht

1 Vgl. Smend RKG. 1, 215ff. Schäfer Gutachten d. RKG.-Kommissionwegen der 1683 beabs. Verlegung d. RKG. von Speyer nach Friedberg 1911 (Friedb.GBl. 3, 68f.). Jordan Die geplante Verlegung des RKG. in die Stadt Mühlhauscn(ZThürG. 26, 249ff.; Mühlhäuser GBl. 11, 99f.).

lft Vgl. Stobbe Rechtsqu. 2, 192ff. Corpus iuris cameralis 1717.

3 Zeumer 2 Nr. 174. 3 Zeunier 2 Nr. 183.

1 Zeumer 2 Nr. 190. N. Samml. 3, 43136. Über die in der Zwischenzeit(1521 -48) vorgenommenen Änderungen ebd. 2,247ff. 289ff. 317ff. 345ff. 356ff. 403ff.

5 Vgl. N. Samml. 3, 472-498. Der Entwurf von 1603 bei Schmauss Corp.iur. publ. (1770) pg. 330ff.

6 JPO. Art. 5 §§53f. JRA. §§ 7ff. N. Samml. 4, 588, 643ff. SinondRKG. 1, 211 ff.

6a Vgl. Smend RKG. 1, 244ff. Personalbestand des RKG. 1620 bei ZeumerQu.-S. 2 Nr. 195. Kammerrichter und Senatspräsidenten waren nur Richter imalten Sinne, also keine Urteiler. Vgl. Smend 251. Dieselbe Trennung auch heimReichshofrat. Lenel Scheidung von Richter u. Urteilern, ZRG. 47, 442. SchulteDer hohe Adel des deutschen Hofrichters (Fschr. Hertling 1913).

6 » Vgl. Smend RKG. 1, 264ff.