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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 74. Reichsgerichte. 913

einzelnen Kreisstände und die Sorge für ihre Aufbringung. Beschaffungder unmittelbaren Kreismilitärlasten, Exekution reichsgerichtlicher Urteilegegen Kreisstände (subsidiär auch solcher gegen Landsassen), Wahrung desLandfriedens, Kreispolizei, Aufsicht über das Münzwesen. In den zu vollerWeiterentwicklung gelangten Kreisen wurde die Zuständigkeit noch sehrviel weiter ausgedehnt, nur Privatrecht 6a und Prozeß blieben unberührt.Die dem Kreis angehörigen Eeichsstände waren zugleich die Kreisstände.Die ausschreibenden Fürsten hatten sie in den Kreisangelegenheiten zuKreistagen zu berufen, die durchaus den Charakter eines verkleinertenReichstages trugen 7 . Die Kreistage setzten nach Bedürfnis Kreisdeputationenzur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten ein. Zuweilen versammeltensich einzelne Bänke zu besonderen Banktagen. Ein wirklich kommunalesLeben vermochte' sich nur in den Kreisen, in denen ausschließlich kleineStaatsgebilde vereinigt waren, zumal dem schwäbischen und fränkischeri,zu entfalten. Wurden diese erst durch die Zusammenfassung zu einemgrößeren Organismus für staatliche Zwecke verwendbar, so hatte die Kreis-verfassung in den übrigen Kreisen wenigstens den Vorteil, den mächtigerenKreisständen einen gewissen Einfluß auf die kleinen zu verschaffen.

§ 74. Die Reichsgerichte.

Vgl. Eichhorn 3, 122. 4, 5f. 2C6ff. 294ff. 373ff. 574ff. Heusler VG. 239.Brimner-Heymann 7 281 ff. Harpprecht Staatsarchiv des Reichskammer-geriebts, 6 Bde. 175785. Pfeffinger Vitriarius illustr. 4, 499705. SmendDas Beichskammergevicht 1. 1911 (Zeumcr Stud. 4, 5; vgl. Stutz, ZRG. 45, 502);Brandenh.-Preußen u. d. RKG. (Forsch. Brand.-Pr. 20, 161 ff.). Poetsch DieReichsjustizreform 1495. 1912. Malblank Anleitung zur Kenntnis der deutsch.Reichs- u. Provinzial-Gerichts- u. Kanzleiverfassung, 3 Bde. 1791. Wetzeil Sj'stemdes Zivilprozesses 3 370ff. Brinkmann Aus d. deutschen Rechtsleben 1862. FehrRG. 225ff. Stölzel Ein ältester RKG.-Prozeß. ZRG. 12, 257ff. Stobbe Reichs-hofgericht u. Reichskammergericht, Leipz. Rekt.-Redc 1878. Franklin Die freienHerren von Zimmern 112ff. Berghaus Deutschi, vor 50 Jahren 2, 125f. 142ff.Ulmann (S. 857) 1, 375ff. 832ff. 2, 79ff. 263ff. 653ff. Erdmannsdörffer (S. 857)1,157ff. 2, 34. v. Weech Ein Projekt zur Reform der Reichsjustiz aus dem 16. Jh.,N. Heidelb. JB. 3, 17ff. Stintzing G. d. RW. 1, 478ff. Wigand Denkwürdig-keiten a. d. Archiv des Reichskammergerichts 1854 S. 52ff. K. Pereis Die Justiz-verweigerung im alten Reiche seit 1495, ZRG. 38, lff. Weissler G. der Rechts-anwaltschaft 1905 (vgl. A. Schultze, ZRG. 40, 446).

6a Es ist eine gelehrte Fabel, daß der fränkische Kreis 1650 in Nürnberg be-schlossen habe, jedem Manne die Doppelehe zu gestatten, um die Bevölkerungs-zahl zu heben. Vgl. Theobald Der angebliche Bigamiebeschluß des fränkischenKreistages, Beitr. z. bair. Kircheng. 23 (1917) 199f.

Die getrennten Kollegien des Reichstags wiederholten sich hier nicht.Jedes kreisständische Territorium hatte eine volle Stimme. Vom Kaiser in denstand der Grafen oder Herren erhobene Grundbesitzer konnten, auch wenn siekeine Reichsstandschaft besaßen, durch Beschluß des Kreistags die Kreisstand-schaft erhalten, wenn sie bereit waren, die Reichs- und Kreislasten auf ihre Güter übernehmen. Die Kreisstände des schwäbischen Kreises verteilten sich aufunf Bänke, jede später unter einem besonderen Bankdirektorium.