912 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.
kaiserlichen Reichsausschuß ins Leben zu rufen, hatte keinen Erfolg 8 . DieOpposition der Kurfürsten beschränkte sich auf die Errichtung eines neuenKurvereins mit der Abrede jährlicher kollegialer Zusammenkünfte; spätersetzten sie in die Wahlkapitulation das Versprechen, ein Reichsregimentwieder aufzurichten. Diesem Versprechen gemäß vereinbarte Karl V mitdem Wormser Reichstag 1521 ein neues Reichsregiment 4 , ebenfalls mit demSitz in Nürnberg und genau nach dem Muster des ersten, nur daß der Kaiserals solcher ebenfalls zwei Mitglieder zu deputieren hatte, die Gesamtzahlalso auf 22 erhöht wurde 5 . Zu seinem Statthalter im Vorsitz ernannte Karlseinen Bruder Ferdinand. Die Befugnisse des Reichsregiments wurdengenau nach der Regimentsordnung von 1500 festgesetzt, auch hinsichtlichdes Selbstergänzungsrechts und des verstärkten Reichsregiments; nur Ver-leihung und Entziehung von Reichslehen und die Abschließung von Bünd-nissen behielt der Kaiser sich vor. Die wichtigste Beschränkung war die,daß das Reichsregiment nur ein Statthaltereirat für die Dauer der Abwesen-heit des Kaisers sein sollte, so daß es mit dessen Rückkehr in das Reich seineVollmacht verlor. In dieser Gestalt hat sich das Reichsregiment bis 1530,wo Ferdinand zum römischen König gewählt wurde, erhalten.
Schon durch den Trierer RA. von 1512 wurde der von der späterenGesetzgebung und namentlich vom Augsburger RA. von 1555 weiter ver-folgte Weg betreten, statt des als unausführbar erkannten Versuches einerrein ständischen Zentralregierung durch das Reichsregiment die Kreisezu lebenskräftigen Verfassungskörpern auf ständischer Grundlage zu ent-wickeln 6 . Man kehrte damit zu dem Gedanken zurück, der schon die Kreis-verfassung Albrechts II von 1438 angeregt hatte. An die Spitze jedes Kreisessollte ein vom Kreis gewählter, nötigenfalls aber vom Kaiser ernannterKreishauptmann zur Leitung der Kreisangelegenheiten gestellt werden.Tatsächlich führte die Entwicklung dahin, daß regelmäßig die beiden be-deutendsten Fürsten des Kreises die Kreistage „ausschrieben" oder „be-schrieben" und als „ausschreibende Fürsten" auch die Leitung der Kreis-tage übernahmen. Wo es einem von ihnen gelang, die Leitung der Kreis-tage und die Kreiskanzlei ganz in seine Hand zu bringen, wurde für ihn dieBezeichnung „Kreisdirektor" verwendet. Der Kreishauptmann (später„Kreisoberst") wurde infolgedessen zu einem bloßen Kreisbeamten für diemilitärische Leitung und die Handhabung der Exekutivgewalt. Seine An-stellung erfolgte durch die Kreisstände, aber auf Widerruf. Ihm zur Seitestanden vier oder sechs von den Kreisständen gewählte Räte oder Zugeordnete.Zu den Kreisangelegenheiten gehörten die Wahlen zum Reichskammer-gericht, vorübergehend auch die zum Reichsregiment, die Verteilung derdem Kreis auferlegten Reichsanschläge und Truppenkontingente auf die
3 Vgl. Kölner RA. von 1512, N. Samml. 2, 147f. Ulmann Maximilian 1, 566f.
4 N. Samml. 2, 172ff. Zeumer 2 Nr. 182.
5 Das System der vierteljährlichen Abwechslung wurde auch auf die Fürsten,Prälaten und Städte ausgedehnt.
6 Vgl. N. Samml. 2, 138. 148. 230ff. 449. 498f. 3, 25-32.