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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 73. Reiehskreise und Reichsregiment. 911

auf dem Augsburger Reichstag als Ersatz der 1495 beschlossenen jähr-lichen Reichsversammlung zustande. Zur obersten Leitung des Reicheswurde ein Reichsregiment (Unseres und des heiligen Reiches Rat",Unserund des Reiches Regenten") mit dem ständigen Sitz zu Nürnberg eingesetzt,das aus einem Kollegium von 20 Mitgliedern unter dem Vorsitz des Kaisersoder eines von diesem ernannten Stellvertreters bestand. Von den sechsKurfürsten (Böhmen blieb unbeteiligt) sollte immer einer mit je dreimonat-licher Abwechslung persönlich dem Kollegium angehören, während dieübrigen durch fünf Deputierte vertreten wurden. Fernere Mitglieder waren:ein geistlicher Fürst als Deputierter der sechs bedeutendsten, im Gesetzbezeichneten geistlichen Reichsfürsten, ein in derselben Weise deputierterweltlicher Fürst, ein Deputierter der Grafen und Herren, ein Prälat alsDeputierter der vier bedeutendsten Prälaten, zwei Deputierte von acht imGesetz aufgezählten Reichsstädten und sechs Deputierte der sechs Kreise,endlich zwei Vertreter der kaiserlichen Erblande (einer für Österreich, einerfür Burgund). Abgesehen von den sechs kurfürstlichen Stellen hatte dasKeiehsregiment das Selbstergänzungsrecht, mit Beschränkung auf den Kreis,der das ausgefallene Mitglied deputiert hatte. Sämtliche Mitglieder, mitAusnahme der Kurfürsten und Fürsten, erhielten eine Besoldung vom Reich.Die Reichsregimentskanzlei stand unter dem Erzkanzler. Die Ausfertigungaller Regimentserlasse geschah mit dem Vermerkad mandatum dominiregis in consilio imperii"; sie bedurften der Gegenzeichnung des kurfürst-lichen Mitgliedes. Alle Beschlüsse des Reichsregiments wurden mit Stimmen-mehrheit gefaßt 2 ; abwesende Mitglieder wurden nicht gerechnet, auch dieAbwesenheit des Kaisers oder seines Vertreters war kein Hindernis. Zu-ständig war das Reichsregiment für alle inneren und äußeren Angelegen-heiten des Reiches, die sonst dem Kaiser allein oder mit den Kurfürstenoblagen. Der Kaiser war auf den Vorsitz im Reichsregiment und die ihmals Reichsstand zukommenden Befugnisse beschränkt. Die Monarchiewar beseitigt, der aristokratische Bundesstaat durchgeführt. Dem Reichgegenüber war das Reichsregiment verpflichtet, sich in besonders wichtigenAngelegenheiten durch die Einberufung sämtlicher Kurfürsten (an Stelleihrer Deputierten) und der übrigen zur Vertretung im Reichsregimentberufenen Fürsten zu verstärken. Auch das verstärkte Reichsregimentfaßte seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. So oft es erforderlich war,hatte das Regiment einen Reichstag zu berufen; alle Reichsstände warenverpflichtet, der Berufung Folge zu leisten.

Das Reichsregiment war von vornherein nur auf die Dauer von sechsJahren vereinbart worden. Aber schon 1502 kam es zu unlöslichen Kon-iükten mit dem Kaiser. Maximilian erklärte das Reichsregiment für auf-gelöst und forderte dem Erzkanzler das Regimentssiegel ab. Der 1512i^fernommene Versuch des Kaisers, auf Grund einer neuen Ordnung einen

Da da3 Reichsregiment 20, das verstärkte Rcichsregiment 30 Mitgliederzählte, so hatte der Kaiser oder sein Stellvertreter im Vorsitz wohl das Recht des

Sticbentscheides.