§ 72. Reichstag und Reichsgesetzgebung. 907
Ordnung von J500 12 , die volle Gleichstellung mit den übrigen Reichsständenerlangten sie aber erst durch den westfälischen Frieden (JPO. Art. 8 § 4):Tarn in universalibus quam particularibus diaetis liberis imperii civilalibusnm minus quam caeteris statibus imperii competat votum decisivum. DasStädtekollegium zerfiel in eine rheinische und eine schwäbische Städte-bank, die erstere zuletzt aus 14, die letztere aus 37 Mitgliedern bestehend.Zu der rheinischen Bank gehörten auch Dortmund, Hamburg, Lübeck,Bremen, Mühlhausen i. Thür., Nordhausen und Goslar. Magdeburg hatseine reichsunmittelbare Stellung später verloren 13 .
Die Bestimmung des Wormser RA. von 1495, daß der Reichstag sichalljährlich versammeln sollte (S. 863), ist nicht ins Leben getreten. Um-gekehrt mußten die Kaiser später in den Wahlkapitulationen versprechen,die Reichsstände nicht mit Reichstagen zu belästigen, was tatsächlich be-deutete, daß der Kaiser den Reichstag nur noch mit Zustimmung der Kur-fürsten berufen sollte. Bis zu dem am 17. Mai 1654 verabschiedeten Regens-burger Reichstag pflegte der Kaiser und ein größerer Teil der Fürsten sichnoch persönlich auf den Reichstagen einzufinden, doch fanden, abgesehenvon der Eröffnungs- und Entlassungsfeier, keine gemeinschaftlichen Sitzungenmehr statt. Da nach 1654 kein Reichstag mehr verabschiedet wurde, sohat der Regensburger RA. von 1654 die Bezeichnung „jüngster Reichs-abschied" (JRA.) erhalten. Der nächstfolgende, 1663 zu Regensburg zu-sammengetretene Reichstag wurde nicht wieder entlassen, der Reichstagverwandelte sich seitdem in einen ständigen Gesandtenkongreß, bei demder Kaiser durch einen Prinzipalkommissarius, der dem Fürstenstand an-gehören mußte, und einen rechtskundigen Konkommissarius vertretenwurde 14 . Das allgemeine Direktorium hatte der Erzkanzler 14a . Außerdemhatte jedes der drei Kollegien sein eigenes Direktorium (im Kurfürsten-kollegium Kurmainz, im Reichsfürstenrat abwechselnd Salzburg und Öster-reich, im Städtekollegium die Stadt, in welcher der Reichstag abgehaltenwurde); auch die vier Grafenkurien und die beiden Prälatenbänke hattenje ihr besonderes Direktorium.
Die kaiserlichen Vorlagen gingen durch den Vizekanzler oder indirektdurch den Prinzipalkommissarius an den Erzkanzler, der sie zunächst gleich-zeitig dem Kurfürstenkollegium und dem Reichsfürstenrat mitteilte. BeideKollegien verhandelten gesondert, setzten sich aber miteinander in Relation.Kam ein übereinstimmender Beschluß der beiden ersten Kollegien (conclusumhorum) zustande, so ging er an das Direktorium zurück, um nunmehr
12 Zeumer 2 Nr. 177. Veit Entstellung der Reichsstandschaft der Städte1898. Reuter Kampf um die Reichsstandschaft der Städte auf dem Augsb. Reichs-tag 1582 (Schwab. GQ. 3) 1919.
. 13 Vgl. Stöckert Reichsunmittelbarkeit der Altstadt Magdeburg, HistZ. 66,193ff. Erdmannsdörffer 1, 390ff.
Vgl. Höxter Zur Vor-G. des immerwährenden Reichstags zu Regens-burg, Heidelb. Diss. 1901. Über sein Archiv vgl. § 70 n. 4a.14a Vgl. Geist (§70 n. la).