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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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906
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906 Neuzeit bis zur Auflösung des Reiches.

Vor Beginn des französischen Kevolutionskrieges bestand der Reichs-fürstenrat aus 100 Stimmen, 37 geistlichen und 63 weltlichen 5 ". Die geist-lichen Stimmen 6 gehörten zwei Erzbistümern (Salzburg, Besancon), demHoch- und Deutschmeister 7 , 22 Bistümer (darunter das evangelische Bis-tum Lübeck und das abwechselnd katholisch oder evangelisch besetzteOsnabrück), 7 Reichsabteien und Propsteien (die Stimme der ReichsabteiPrüm stand Kurtrier zu), endlich dem Großprior des Johanniterordens inDeutschland 8 ; dazu kamen die beiden Kuriatstimmen der schwäbischenund rheinischen Prälatenbank (mit 22 und 18 Beteiligten), auf der letzterenauch die Landkomthure der Deutschordensballeien Koblenz, Elsaß undBurgund und die evangelischen Stifter Gandersheim, Herford und Quedlin-burg. Unter den weltlichen Stimmen befanden sich 39 altfürstliche, 9 vonsäkularisierten ehemals geistlichen Pürstentümerh und 13 neufürstliche,erst nach dem westfälischen Frieden mit Reichstagsgenehmigung erhobeneHäuser. Österreich hatte im Fürstenrat nur drei Stimmen. Von den welt-lichen Kurfürsten besaß Brandenburg (Preußen) acht fürstliche Stimmen,Kurpfalz (mit Baiern) und Hannover je sechs, Kursachsen nur einen Anteilan der Henneberger Stimme. Von den übrigen Fürsten hatten Baden undMecklenburg-Schwerin je drei, fünf andere je zwei, 17 je eine Stimme 9 ; dazukamen fünf Kollektivstimmen, die sich auf zwölf Fürsten verteilten, unddie vier gräflichen Kuriatstimmen 9 " (das wetterauische Grafenkollegiummit 27, das schwäbische mit 26, das fränkische mit 16, das westfälische mit34 Beteiligten). An der schwäbischen Grafenkurie waren auch Kurpfalzund Österreich, an der westfälischen Preußen und Hannover beteiligt. Diegeistlichen Mitglieder des Reichsfürstenrates und Österreich saßen auf dergeistlichen, alle übrigen auf der weltlichen Bank 10 .

Die freien und Reichsstädte erschienen als geschlossenes Kollegiumzuerst auf dem Frankfurter Reichstag von 1489 11 . Die erste amtliche An-erkennung ihrer Reichsstandschaft erfolgte durch § 4 der Regiments-

6a Vgl. Zeumer Samml. 2 Nr. 220.

6 Über den sog.geistlichen Vorbehalt" zum Augsburger Religionsfriedenvgl. § 78 n. 9. Die Weigerung des Kaisers und der katholischen Reichsstände, denevangelischen Stiftsadministratoren die Ausübung der Reichsstandschaft zu ge-statten, war eine der Hauptbeschwerden der Protestanten seit Rudolf II gewesen.

7 Der Deutschmeister war seit der Säkularisation Preußens (1526) Reichsfürstgeworden. Er galt zugleich als Administrator des Hochmeistertums und führtedaher den Titel Hoch- und Deutschmeister. Vgl. § 64 n. 7, n. 8.

8 Seit 1548 zu den Reiohsfürsten gezählt, obwohl die Besitzungen des Ordens(Herrschaft Heitersheim) unter österreichischer Landeshoheit standen.

9 Darunter das dem König von Sardinien gehörige Herzogtum Savoyen, dassich aber nie bei den Verhandlungen beteiligte. Mecklenburg-Strelitz hatte keineeigene Stimme, sondern führte die des säkularisierten Bistums Ratzeburg.

9a Kersting G. d. nieders.-westf. Grafenkollegiums 1916. A. Meister Entst.d. Kuriatstimmen, Jb. Görresg. 34 (1913) 828.

10 Österreich hatte seit Maximilian I den Sitz auf der geistlichen Bank, umden Rangstreitigkeiten mit Baiern aus dem Wege zu gehen.

n Vgl. Ulmann Maximilian 1, 307.